Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

14.04.2025

Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet (BFH, Urteil v. 16.1.2025 - III R 9/23; veröffentlicht am 13.3.2025). Hintergrund: Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

07.04.2025

DBA-Schweiz: Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung

Eine Rückkehr aus dem Tätigkeitsstaat wird an den Tagen nicht verlangt, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat. Am Arbeitsort verbrachte arbeitsfreie Tage (insbesondere Urlaubs- und Krankheitstage, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, Arbeitstage im Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat) sind in diese Beurteilung nicht einzubeziehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage vorzunehmen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2024 - 2 K 2189/21; Revision zugelassen). Hintergrund: Ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist, Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz kommt Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen in einem Vertragsstaat ansässigen Grenzgänger handelt. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt, Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz.

31.03.2025

Solidaritätszuschlag: Urteilsverkündung zum "Solidaritätszuschlag 2020/2021" am 26.3.2025 (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, sein Urteil zum Solidaritätszuschlag 2020/2021 am 26.3.2025 zu verkünden. Das Az. des Verfahrens lautet 2 BvR 1505/20. Hintergrund: Das Verfahren war im Jahr 2020 durch Mitglieder des Vorstands der FDP-Bundestagsfraktion angestrengt worden. Zuvor hatte der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" vom 10. Dezember 2019(BGBl. I 2029 S. 2115) den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten. Die Beschwerdeführer verfolgen das politische Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Ansicht, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden sei. Daneben rügen die Beschwerdeführer eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern. Die mündliche Verhandlung hat am 26.9.2024 stattgefunden. Der BFH vertritt die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war (BFH, Urteil v. 17.1.2023 - IX R 15/20, BStBl 2023 II S. 351).

24.03.2025

Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage (BFH)

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 19/24; veröffentlicht am 25.2.2025). Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Er-werbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu.

17.03.2025

Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – Stand Januar 2025 (BMF)

Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht. Hintergrund: Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5b EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II2001, 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung. Hinweis: Die Arbeitshilfe zur Berechnung der Aufteilung eines Grundstückskaufpreises sowie die dazugehörige Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung des Grundstückskaufpreises sind auf der Homepage des BMF zu finden.

10.03.2025

14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz (Bundesregierung)

Ein auf 45 Prozent erhöhter Spitzensteuersatz würde im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Milliarden Euro wachsen lassen. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit dem Titel "Reformvorhaben und Steueraufkommen bei der Einkommen- und Vermögensteuer" (BT-Drucks. 20/14621). In ihrer Antwort listet die Bundesregierung weiter auf, dass 2020 in Deutschland 68.242 einzelveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 277.826 € hatten sowie 64.728 zusammenveranlagte von mehr als 555.652 €. Die Anhebung der Reichensteuer von 45 auf 48 Prozent würde nach Schätzung der Regierung zu Mehreinnahmen von drei Milliarden Euro führen. Steuermindereinnahmen von 9,5 Milliarden Euro seien zu erwarten, wenn der Eckwert des Einkommensteuertarifs am Beginn der ersten oberen Proportionalzone im Jahr 2025 von aktuell 68.480 € auf 80.000 € erhöht würde. Die Antwort enthält auch eine Tabelle zur Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020. Aus dieser geht hervor, dass zu den obersten zehn Prozent der Steuerpflichtigen gehört, wer ein Einkommen von mehr als 87.162 € hat. Diese Gruppe zahlt mit 190 Milliarden Euro 56,9 Prozent des gesamten Steueraufkommens an der Einkommensteuer. Zum Vergleich: Durchschnittsverdiener mit einem Einkommen von 30.662 € tragen 15,7 Milliarden Euro zum Aufkommen aus der Einkommensteuer bei.

03.03.2025

Kindergeld: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 11/23; veröffentlicht am 6.2.2025).

24.02.2025

Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich widmen müssen (BFH, Urteil v. 24.10.2024 – VI R 7/22; veröffentlicht am 30.1.2025). ¬

17.02.2025

Kapitalerträge: Längere Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge

Die Bearbeitungszeiten von Anträgen im Bereich der Erstattung von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge kann aktuell über 20 Monate betragen. Hierauf macht das BZSt aufmerksam. Grund hierfür seien vor allem erheblich und stetig gestiegene Antragseingänge in den letzten Jahren. Im Fachbereich wurden und werden jedoch vielfältige organisatorische und IT-seitige Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauern mittel- und langfristig nachhaltig zu verkürzen und die aktuell noch bestehenden Arbeitsrückstände abzubauen. Das BZSt bittet nach Möglichkeit von Sachstandsanfragen abzusehen.

10.02.2025

Steuerentlastung für Kinderbetreuung

Ab dem Steuerjahr 2025 zieht das Finanzamt jetzt 80 % statt bisher zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen ab: Für jedes Kind unter 14 Jahren sind nun Betreuungskosten von bis zu 4.800 € pro Jahr anerkannt und somit 800 € mehr als im Jahr 2024. Die Betreuungskosten werden nur angesetzt, wenn das Kind zum Haushalt der Eltern gehört. Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Sie können unabhängig vom Alter des Kindes Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand. Nicht nur Gebühren für Kita und Hort bringen Steuerabzug, auch Rechnungen für Babysitter, Au-pair, Tagesmutter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind Kosten für den Nachhilfeunterricht, die Musikschule oder Freizeitvergnügen. Auch die entstehenden Kosten für ein Familienmitglied, das auf die Kinder aufpasst, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Familienmitglied nicht im selben Haushalt lebt und die Betreuung vertraglich vereinbart ist. Sollte die Betreuung durch Verwandte unentgeltlich und die Erstattung von bspw. Fahrtkosten per Überweisung erfolgen, kann der Erstattungsbetrag als Betreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass die Verwandten diese Aufwandsentschädigung ihrerseits versteuern müssen. Getrenntlebende und nicht verheiratete Eltern müssen zudem beachten, dass jeder Elternteil nur den Betrag absetzen kann, den er oder sie selbst per Überweisung beglichen hat. Bei jedem Elternteil berücksichtigt das Finanzamt 80 % der geleisteten Betreuungskosten, jeweils maximal bis zum halben Höchstbetrag, also bis 2.400 € im Jahr. Gibt ein Elternteil viel mehr als der andere aus, können sie den Höchstbetrag von 4.800 € auch anders prozentual in ihren Steuererklärungen aufteilen. Hinweis: Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung gibt es nicht automatisch. Eltern müssen dafür für jedes Kind die Anlage Kind einreichen.


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