Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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14.10.2019
Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern
Mit der Abgrenzungsfrage der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII hatte sich das FG Schleswig-Holstein auseinander zu setzen. Für das Gericht stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: Der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch - durchaus wechselnde - angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus.
08.10.2019
Neufassung der Muster für Vollmachten
Das BSmF hat die Neufassung der amtlichen Mieter für Vollmachten im Besteuerungsverfahren bekannt gegeben. Insbesondere weiter auf Änderungen hingewiesen: mit Übersendung der neuen Vertretungsvollmacht erlöschen grundsätzlich die bisher erteilten Vollmachten. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmachten des steuerlichen Vertreters erweitert oder eingeschränkt werden sollen. Bei Personengesellschaften sind Besonderheiten zu beachten, wie z.B die grundsätzliche Gültigkeit in Bezug auf das Feststellungsverfahren, Empfangsbevollmächtigung und Möglichkeit der Einschränkung der Vollmachten. Die amtlichen Muster, Beiblatt und Merkblatt sind im Formular-Management-System des Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt (www.formulare-bfinv.de/).
30.09.2019
Vorläufigkeit wegen Leibrenten
Der Kläger war im Streitjahr 2010 in der Schweiz nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber führte für ihn entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz Beiträge zu einer Schweizer Pensionskasse ab. Diese zahlte ihm am 15. Dezember 2010 unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer umgerechnet 14.400 Euro als sog. Vorbezug aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Auszahlung als sonstige Einkünfte (Leibrenten) zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 60 % und nach Einspruch unter Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel in Höhe von 7.697 Euro. Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich „der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten" vorläufig. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern, da seine Einkünfte teilweise nicht steuerbar wären. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Bescheid nicht mehr geändert werden könne. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen" gewesen.
23.09.2019
Sonderausgaben für beschränkt Steuerpflichtige
Mit Schreiben v. 26.06.2019 hat das BMF im Hinblick auf das EuGH-Urteil v. 6.12.2018 - Rs. C-480/17 „Montag“ zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
16.09.2019
Rückzahlung Kindergeld
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil (5 K 1182/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Zugunsten des Klägers wurde für seinen im Juli verstorbenen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Die Familienkasse forderte das von August 2017 bis Januar 2018 gezahlte Kindergeld von ihm zurück. Einspruch und Klage blieben dagegen erfolglos. Auch das Finanzgericht hielt den Einwand des Klägers für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.
09.09.2019
Kündigung von Sparverträgen
Der BGH hat über die Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ entschieden. Ein Kreditinstitut kann demnach einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Im Urteilsfall hatte die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach den AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (15 Jahre). Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach den AGB unter Beachtung der geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.
05.09.2019
Einrichtungsgegenstände bei DH
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung sind voll abziehbar, so ein Urteil des BFH. Demnach bezieht sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten. Aber nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat. Der BFH führte auf, dass die Nutzung der Gegenstände und der Haushaltsartikel nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist. Daher sind die Aufwendungen unbeschränkt abziehbar (allerdings im Rahmen des Notwendigen).
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03.09.2019
EU - Doppelbesteuerungsabkommen
Mit dem Gesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG) wird die Streitbeilegungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es wird damit ein weiteres Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten implementiert. Das EU-DBA-SBG folgt soweit möglich der in der SBRL verwendeten Terminologie, um späteren Auslegungsfragen vorzubeugen. Das EU-DBA-SBG gliedert sich in acht Kapitel und folgt dabei dem chronologischen Ablauf des neuen Verfahrens. Es weicht insofern von der Reihenfolge der SBRL ab, die dieser Systematik nur in groben Zügen folgt. Danach ergibt sich eine abweichende Sortierung und Gliederung des EU-DBA-SBG gegenüber der SBRL. Hierdurch soll eine bessere Verständlichkeit für den deutschen Rechtsanwender und eine der deutschen Rechtstechnik angepassten Systematik erreicht werden.
27.08.2019
Grundsteuer wird neu geregelt
Für die Erhebung der Grundsteuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür wird mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert. Auch in Zukunft können die Gemeinden die örtlichen Hebesätze bestimmen. Das Grundsteueraufkommen von derzeit rund 14 Milliarden Euro soll stabil bleiben. Deshalb sollen die Gemeinden die Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes ausgleichen, so der Deutsche Bundestag.
15.08.2019
Aufteilung des Kaufpreises
Durch das BMF wurde die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert, ebenso die dazugehörige Anleitung. Es wird eine xls-Datei als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Weiterhin steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.