Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

12.04.2021

Anlegerschutz weiter gestärkt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde. U.a. beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Regelungen: Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern. Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

07.04.2021

Besteuerung Renten – Rentenbeginn

Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass “Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird. Der Kläger im Entscheidungsfall ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte der Kläger jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht. Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als „Jahr des Rentenbeginns“ im Sinne der Tabelle des § 22 EStG das Alter des Klägers bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns“ das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen, folgte der Senat nicht. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/20 anhängig.

30.03.2021

Soli-Musterklage: Begründung liegt BFH vor

Seit Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt). Eigentlich hätte der Soli aber schon viel früher und für alle abgeschafft werden müssen. Mit einer Musterklage gegen den Soli 2020 lässt der BdSt genau dies prüfen. Jetzt wurde die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision umfangreich begründet (Az. IX R 15/19). Streitpunkt ist, ob der Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2020 noch erhoben werden durfte. Denn die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verbunden, die Ende 2019 ausgelaufen waren. Bis Ende 2020 mussten jedoch alle Steuerzahler den Soli weiterzahlen. Genau das will ein Ehepaar aus Bayern nicht hinnehmen – deshalb gehen die beiden Kläger gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler gegen seine festgesetzten Soli-Vorauszahlungen für 2020 und 2021 vor. Das Finanzgericht hatte die Klage im Sommer 2020 zunächst abgewiesen, da der Gesetzgeber noch bis Ende 2020 eine Änderung hätte vornehmen und einen neuen Rechtfertigungsgrund für den Soli hätte nachschieben können – zum Beispiel die Corona-Krise. Doch dies war nicht passiert. Deshalb muss der Bundesfinanzhof jetzt die Rechtsfrage prüfen.

22.03.2021

Zuteilung von Aktien

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil entschieden, dass die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.

20.03.2021

Reisekosten: Rettungsassistent

Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material).

15.03.2021

COVID-19 als Berufskrankheit

Die geltende Berufskrankenliste enthält die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“. Dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Voraussetzung ist nach der Verordnung, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

02.03.2021

Vorabpauschale: Basiszins

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale zu versteuern. Die Vorabpauschale für 2021 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 3. Januar 2022 - zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2021 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 4. Januar 2021 zu ermitteln. Mit Schreiben vom 06.01.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Basiszins bekanntgegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 erforderlich ist.

22.02.2021

Besteuerung einer Einmalzahlung Direktversicherung

Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Münster in einem rechtskräftigen Urteil, dabei sah es weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch die Eigentumsgarantie als verletzt an. Eine Beschränkung der Steuerpflicht greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei. Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe.

15.02.2021

Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Zum 1.1.2021 wurden deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Lohn und Gehalt für Menschen mit Behinderung vorgenommen. Die Pauschbeträge für Behinderung wurden verdoppelt. Die Gewährung der Pauschbeträge erfolgt bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20, die zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 sind weggefallen. Wenn schon bisher ein Freibetrag in der ELSTAM-Datenbank berücksichtigt wurde, muss nichts weiter unternommen werden. Die Berücksichtigung der neuen Pauschbeträge erfolgt dann automatisch beim elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren.

09.02.2021

Reisekosten für Studierende

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, gem. einem Urteil des BFH. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehr-aufwendungen als Werbungskosten. Sowohl Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, u.a. mit der Begründung, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei. Der BFH gab allerdings der Klage statt, denn im vorliegenden Fall ist die inländische Hochschule, soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, weiterhin erste Tätigkeitsstätte. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern. Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben.


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