Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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18.11.2024
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
Pressemitteilung 39/2024
Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.
Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.
Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
11.11.2024
Europa-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Riester-Rente
Die EU-Kommission hat Deutschland am 3.10.2024 aufgefordert, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit EU-Recht in Einklang zu bringen.
Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus:
• Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)4014) zu richten, weil das Land seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat.
• Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1.1.2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage, und sie können die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie derzeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein.
• Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und hat nicht die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann die betroffene Person die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen.
• Die deutschen Rechtsvorschriften stellen somit eine Beschränkung der in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 EWR-Abkommen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
05.11.2024
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (BFH, Urteil v. 13.8.2024 - IX R 31/23; veröffentlicht am 10.10.2024).
10.09.2024
Sozialrecht: Erhöhung des Wohngeldes
Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
• Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig.
• Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat.
Hinweis:
Weitere Informationen zum Wohngeld hat die Bundesregierung auf ihrer Homepageveröffentlicht.
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Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
• Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig.
• Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat.
Hinweis:
Weitere Informationen zum Wohngeld hat die Bundesregierung auf ihrer Homepageveröffentlicht.
03.09.2024
Statistik: Rentenleistungen im Jahr 2023 einkommensteuerpflichtig (Destatis)
Im Jahr 2023 waren 68 % der Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil ist damit seit 2015 um 13 % gestiegen. Dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.
Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:
Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121 000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.
Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancen-gesetzes vom 27. März 2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.
2020 zahlten rund 40 % der Rentner Einkommensteuer
Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636 000 Personen.
Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.
Weitere Informationen:
Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik. Weitere Ergebnisse der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen sind im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes auf der Themenseite "Lohn- und Einkommensteuer" sowie in der Datenbank GENESIS-Online (Tabellen 73141) verfügbar.
26.08.2024
Bundesregierung beschließt Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 den Entwurf eines "Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.
Hintergrund:
Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags v. 02.06.1995 (siehe BT-Drucks. 13/1558 v. 31.05.1995 und Plenarprotokoll 13/42 v. 02.06.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts v. 02.11.2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts v. 02.11.2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2230) angepasst.
Zum 01.01.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, RBSFV 2024, BR-Drucks. 454/23). Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
• Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € für das Jahr 2024,
• Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228 € auf 6.612 € (zusammenveranlagte Ehegatten).
Hinweise:
Nach § 52 Absatz 32a EStG-E soll die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden. Damit sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, vermieden werden.
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 soll ebenfalls bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen (Nachholung), § 52 Absatz 32a Satz 2 EStG-E. Von der Finanzverwaltung sollen gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt werden, die dies berücksichtigen.
Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Die Anhebung der Werte für die Jahre 2025 sowie 2026 soll mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG erfolgen (s. hierzu unseren ReformRadar).
19.08.2024
Sozialrecht: Erhöhung des Wohngeldes geplant
Das Wohngeld soll zum 01.01.2025 steigen. Dies sieht der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Referentenentwurf einer "Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" vor.
Hintergrund: Nach § 43 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind zum 1.1.2025 die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG) und die Parameterwerte der Wohngeldformel nach § 19 WoGG fortzuschreiben.
Eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes ist erforderlich, damit dessen Leistungsfähigkeit als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten und die mit der Wohngeldreform zum 1.1.2023 erreichte Entlastungswirkung bestehen bleibt. Eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes gewährleistet zudem, dass die Reichweite des Wohngeldes mit Blick auf den Kreis der Anspruchsberechtigten erhalten bleibt, da das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.
Hierzu führt das BMWSB u.a. weiter aus:
• Das Wohngeld-Plus steigt zum 1.1.2025 durchschnittlich um rund 15 Prozent. Darin enthalten sind die Steigerung der Mieten und der Inflation von 2021-2023.
• Ohne die Dynamisierung würde die geschätzte Zahl der Wohngeldhaushalte in 2025 auf rund 1,6 Millionen sinken, mit Dynamisierung wird die Zahl der Empfängerhaushalte auf rund 1,9 Millionen im Jahr 2025 geschätzt.
Hinweis:
Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5.7.2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen.
Weiterführende Informationen zur Dynamisierung des Wohngeldes sind auf der Homepage des BMWSB veröffentlicht.
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23.07.2024
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnungsgebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BFH, Beschluss v. 7.6.2024 - VIII B 113/23 (AdV); veröffentlicht am 27.6.2024).
Hintergrund: Der durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875) geschaffene und durch das JStG 2020 modifizierte § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der auf nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste aus Termingeschäften anzuwenden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG), schafft vergleichbar dem Verlustverrechnungskreis für Aktienverluste gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG neben dem allgemeinen Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG einen speziellen Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte, indem Verluste aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und solchen aus Stillhalterprämien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden dürfen. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung anders als bei Aktienverlusten auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 € beschränkt. Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs. Verluste aus Termingeschäften dürfen nicht in den Verlustverrechnungstopf für allgemeine Verluste eingestellt werden; dem Steuer-pflichtigen ist eine entsprechende Bescheinigung auch ohne Antrag zu erteilen (BMF, Schreiben v. 11.7.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz. 118, 229a, 233, als Ergänzung zum BMF, Schreiben v. 19.5.2022, BStBl I 2022, 742).
15.07.2024
BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.
EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6 GG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3
08.07.2024
Anforderungen an das Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als agB
Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen (BFH, Urteil v. 29.2.2024 - VI R 21/21; veröffentlicht am 20.6.2024).
Hintergrund: Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.