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08.06.2024
Kapitalertrag in die Steuererklärung
Da der Fiskus auf Aktiengewinne und Zinsen eine Abgeltungsteuer kassiert, geben viele ihren Kapitalertrag nicht in der Steuererklärung an. Wer wenig verdient oder Verluste verrechnen will, profitiert aber von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer.
Wer Gewinne aus Geldanlagen erzielt, muss den erwirtschafteten Kapitalertrag versteuern – eine Steuererklärung gibt aber nicht jeder ab. Der Grund: Seit 2009 kassiert der Fiskus die Steuern direkt an der Quelle. Banken, Fonds und Versicherungen führen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Doch das ist für Steuerpflichtige nicht immer die günstigste Variante. Häufig lohnt es sich, den erzielten Kapitalertrag doch in der Steuererklärung anzugeben und die Anlage KAP auszufüllen. Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer profitieren sowohl Geringverdiener als auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die hohe Anlagegewinne erzielen. Banken führen oft zu viel Steuern ab, etwa wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Auch Verluste aus Wertpapiergeschäften lassen sich nur verrechnen, wenn Steuerpflichtige den gesamten Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Wer Kapitalerträge im Ausland kassiert, hat sogar die Pflicht, die Anlage KAP mit der Steuererklärung einzureichen.
Definition: Wann ein Kapitalertrag zu versteuern ist
Wer den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben muss
Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer
Ein negativer Kapitalertrag gehört in die Steuererklärung
Besser nachrechnen: Oft führen Banken zu viel Steuern ab
Steuern sparen: Verkauf einer unternehmerischen Beteiligung
Definition: Wann ein Kapitalertrag zu versteuern ist
Die Versteuerung privater Kapitalerträge erfolgt über die Einkommensteuer, obwohl das Finanzamt für Aktiengewinne oder Zinsen nicht den persönlichen Steuersatz ansetzt. Mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld pauschal abgegolten. Deshalb geben viele den erwirtschafteten Kapitalertrag nicht mehr in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt kassiert sofort ab, wenn Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland anfallen. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) – 2.000 Euro für Verheiratete (bis 2022: 1.602 Euro) – sind Kapitalerträge steuerfrei. Anleger müssen ihrer Bank dafür einen Freistellungsauftrag erteilen, sonst greift der Fiskus ab dem ersten Euro zu.
Wer höhere Gewinne erzielt, muss nur den Kapitalertrag versteuern, der den Pauschbetrag übersteigt. Die Pflicht, den Kapitalertrag gesondert in der Steuererklärung anzugeben, besteht lediglich, wenn kein pauschaler Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist oft bei Auslandsgewinnen oder Zinsen aus privaten Darlehen der Fall. Wer mehrere Konten und Depots besitzt, sollte den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung angeben, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.
Wer den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben muss
Die Pflicht, den erzielten Kapitalertrag in die Anlage KAP der Steuererklärung einzutragen, ist auf einige Sonderfälle beschränkt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder erwirtschaftete Kapitalertrag über dem Sparer-Pauschbetrag zu versteuern ist. Dies betrifft unter anderem
• Zinsen,
• Dividenden,
• Gewinne aus Aktienverkäufen (ab Kaufdatum 2009),
• Erträge aus Versicherungsverträgen,
• Gewinne aus Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds, Zertifikaten, Options- oder Terminwertpapiergeschäften sowie
• Erträge aus stillen Gesellschaften.
Erfolgte keine automatische Versteuerung der Kapitalerträge, sind diese gesondert bei der Einkommensteuer zu erklären. Die Abgeltungsteuer ziehen Banken zwar für das Finanzamt ein, doch häufig erzielen Steuerpflichtige weitere, bisher nicht erfasste Einnahmen aus Kapitalvermögen. Trifft dies zu, sind sie verpflichtet, den erwirtschafteten Kapitalertrag in ihrer Steuererklärung anzugeben. Sie müssen die verschiedenen Formulare der Anlage KAP z.B. dann ausfüllen, wenn sie
• ein privates Darlehen vergeben und dafür marktübliche Zinsen bekommen (Fremdvergleich),
• kirchensteuerpflichtig sind, aber keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde
• Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung erhalten,
• Erstattungszinsen vom Finanzamt bekommen oder
• Kapitalerträge im Ausland erzielen.
Ein ausländischer Kapitalertrag ist immer in der Steuererklärung auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Depot in Deutschland oder bei einer ausländischen Bank geführt wird. Hat der ausländische Staat eine Quellensteuer einbehalten, lässt sich diese in vielen Fällen auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin kennt die zum Teil komplizierten Details und holt zu viel gezahlte Steuern zurück.
Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer
Meistens lohnt es sich auch, den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung anzugeben. Durch den pauschalen Steuerabzug kassiert der Fiskus nämlich oft mehr, als ihm zusteht. Durch die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer holen sich Anleger und Anlegerinnen eventuell zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Liegt der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, ist es vorteilhafter, den Kapitalertrag mit diesem günstigeren Prozentsatz zu versteuern. Dazu müssen Sparer den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben und mit der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Wer nicht mehr als den Grundfreibetrag (10.908 Euro/Stand 2023) verdient, bekommt die Kapitalertragsteuern voll erstattet, selbst wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Viele Rentner und Geringverdiener profitieren davon. Sie sollten daher eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und ihrer Bank vorlegen. Sie ist drei Jahre gültig. Der Kapitalertrag gehört auch in die Steuererklärung, wenn der Sparer-Pauschbetrag mit den erteilten Freistellungsaufträgen nicht ausgeschöpft wurde. Nur dann erstattet der Fiskus zu viel gezahlte Steuern.
Ein negativer Kapitalertrag gehört in die Steuererklärung
Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuererklärung profitieren auch Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Privatvermögen bei mehreren Banken anlegen. Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten lassen sich nur miteinander verrechnen, wenn der jeweilige Kapitalertrag in der Steuererklärung auftaucht. Dazu ist eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich. Beantragen Anleger oder Anlegerinnen diese bis zum 15. Dezember, berücksichtigt das Finanzamt die Verluste bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung. Andernfalls erst im Folgejahr. Für Aktienverluste gilt jedoch eine Besonderheit: Sie lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen. Geht eingesetztes Investment- oder Sparkapital verloren, beispielsweise durch Insolvenz des Schuldners, gehört auch dies als negativer Kapitalertrag in die Steuererklärung. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige besser gleich die Steuerberatungskanzlei einschalten, denn die Finanzverwaltung erkennt Totalverluste meist nicht an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders entschieden: Da jeder positive Kapitalertrag zu versteuern ist, muss der Fiskus auch Totalverluste steuermindernd berücksichtigen. Dies gilt für
• uneinbringliche Kapitalforderungen, beispielsweise aus privaten Darlehen, sowie
• die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere.
Der Verlustabzug ist allerdings auf maximal 20.000 Euro (2020: 10.000 Euro) jährlich begrenzt. Ein nicht verrechneter Verlustanteil lässt sich dann als negativer Kapitalertrag im Folgejahr bei der Steuerklärung ansetzen.
Besser nachrechnen: Oft führen Banken zu viel Steuern ab
Damit Anleger und Anlegerinnen ihren Kapitalertrag richtig in der Steuererklärung angeben, benötigen sie Informationen ihrer Bank. Sie stellt einmal jährlich kostenfrei eine Steuerbescheinigung aus. Darin finden sich alle für die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer notwendigen Angaben wie die
• Höhe der Kapitalerträge,
• Höhe des eingereichten Sparer-Pauschbetrags,
• Gewinne aus Aktienverkäufen,
• verwendete Ersatzbemessungsgrundlage (geschätzte Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Wertpapierverkäufen),
• Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts sowie
• ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Mitunter kommt es vor, dass Banken die geschuldete Abgeltungssteuer falsch berechnen. Wer Depots bei mehreren Instituten unterhält, sollte besonders darauf achten, dass alle Finanzinstitute den Kapitalertrag richtig versteuern. Beim Verkauf von Wertpapieren, deren Anschaffungspreis die Bank nicht kennt, verwendet sie nämlich einen Schätzwert für die Besteuerung, die Ersatzbemessungsgrundlage. Dies ist regelmäßig bei Depotwechseln der Fall. Meist führt die Bank dann zu viel Steuern ab. Das Finanzamt korrigiert das, wenn Anleger oder Anlegerinnen den Kapitalertrag in der Steuererklärung eintragen und eine Überprüfung beantragen. Auch wer Investmentfondsanteile verkauft, die vor 2009 erworben wurden, sollte den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Diese gelten als bestandsgeschützte Altanteile, deren Verkauf größtenteils steuerfrei bleibt.
Das Finanzamt rechnet einen Freibetrag von 100.000 Euro an, wenn die Versteuerung der Kapitalerträge mit der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt.
Steuern sparen: Verkauf einer unternehmerischen Beteiligung
Auch wer seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, muss den Gewinn, sprich den Kapitalertrag versteuern und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt kassiert dann 25 Prozent Abgeltungsteuer, plus Solidaritätszuschlag – der bei der Abgeltungsteuer nicht entfällt – und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Anteilseigner ist das allerdings nicht immer die günstigste Variante. Nutzen sie die Pauschalsteuer, können sie über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nämlich keine weiteren Werbungskosten geltend machen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, den Kapitalertrag freiwillig nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.
60 Prozent vom Verkaufserlös der Beteiligung unterliegen dann dem persönlichen Steuersatz. Im Gegenzug lassen sich jedoch hohe Ausgaben gegenrechnen, vor allem Finanzierungskosten. Ob die Versteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuer-Tarif günstiger ist oder vielleicht doch eher per Abgeltungsteuer, berechnet die Steuerkanzlei. Wollen Anteilseigner oder Anteilseignerinnen den Kapitalertrag nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, müssen sie mit ihrer Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Nachträgliche Änderungen akzeptiert das Finanzamt nämlich nicht.
08.06.2024
FG Münster: Energiepreispauschale
Finanzgericht Münster, Pressemitteilung vom 2.5.2024:
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden.
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs.2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
08.06.2024
Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung
1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.
EStG § 33; ESchG § 3a
BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22 (veröffentlicht am 10.5.2024)
08.06.2024
Energiepreispauschale ist steuerbar
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt
08.06.2024
Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten
Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E; Revision zugelassen).
Das EU-Parlament hat die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Der DStV begrüßt, dass damit ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen wird, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht.
Hintergrund: Im November vergangenen Jahres war mit FTX die einst drittgrößte Kryptobörse der Welt eingebrochen. Die Insolvenz von FTX verdeutlichte die Risiken eines nicht regulierten Kryptomarktes. Um solche Skandale in Zukunft zu vermeiden, hat das EU-Parlament mit MiCA nun gemeinsame Regeln für Kryptodienstleister in Europa verabschiedet.
In Zukunft benötigen Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Zulassung, um in Europa ihren Geschäften nachgehen zu können. Diese Zulassung ist von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung auszustellen. Hat ein Unternehmen die Lizenz eines EU-Mitgliedsstaates erhalten, so darf es im gesamten EU-Raum aktiv sein. Um Geldwäscherisiken entgegenzuwirken, soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein öffentliches Register für nicht konforme Anbieter von Kryptodienstleistungen einrichten, die ohne Genehmigung in der EU tätig sind.
MiCA verpflichtet Kryptodienstleister zudem, ein sog. „Whitepaper“ mit detaillierten Informationen zum Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert zu veröffentlichen. Das Whitepaper muss auf der Website des entsprechenden Anbieters veröffentlicht werden und muss so lange dort verfügbar sein, wie der jeweilige Kryptowert Kunden angeboten wird. Zudem soll es auch Informationen über den Energieverbrauch der ausgegebenen Assets enthalten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen gemeinsam in den nächsten 12 Monaten Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren ausarbeiten und diese an die EU-Kommission übermitteln. Zuvor war in Brüssel darüber debattiert worden, ob energieintensive Kryptowährungen in der EU verboten werden sollten.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
• Der DStV begrüßt, dass MiCA einen umfassenden Rechtsrahmen für den europäischen Kryptomarkt schafft. Für den Berufsstand ist ein eindeutiger Rechtsrahmen hilfreich, um Mandanten, die auf dem Kryptomarkt aktiv sind, qualifiziert beraten zu können. Durch die Einführung der Meldepflicht werden die Mitgliedstaaten zudem Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung besser aufdecken und bekämpfen können.
• Die „Digital Working Group“ der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) befasste sich auf ihrer letzten Sitzung mit den Auswirkungen von MiCA auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU. Dabei diskutierte die Gruppe darüber, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten, die auf dem Kryptomarkt investieren, bestmöglich beraten können und welche Chancen und Risiken sich daraus für den Berufsstand ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auch darüber debattiert, wie es kleinen und mittleren Kanzleien (SMPs) in Zukunft gelingen kann, junge Talente zu rekrutieren, die insbesondere KMU zum Thema Kryptowährungen beraten können.
Hinweis:
Nach der Verabschiedung durch das Plenum des EU-Parlaments muss die Verordnung nun noch vom EU-Rat gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Bereits im Juni des vergangenen Jahres wurde im interinstitutionellen Trilog eine vorläufige Einigung über MiCA erzielt.
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 - VI R 4/21; veröffentlicht am 1.6.2023). Hintergrund: Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).
26.06.2023
Sozialrecht: Fragen und Antworten zum Wohngeld
Die Bundesregierung hat einen Fragen-und-Antworten-Katalog zum neuen Wohngeld ("Wohngeld Plus") veröffentlicht.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf das Wohngeld Plus. Viele Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner, aber auch Studierende ohne BAföG können Wohngeld bekommen.
In den FAQ geht die Bundesregierung z.B. darauf ein, wie hoch das Wohngeld ist und wie man es beantragen kann.
19.06.2023
Rentenbesteuerung: Neues Verfahren vor dem BVerfG
Der BFH weist auf ein neues anhängiges Verfahren beim BVerfG hin, das für die Rechtsprechung des BFH sowie hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein kann.
Bei dem Verfahren handelt es sich um die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zum Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente, BFH, Urteil v. 31.8.2022 - X R 29/20.
Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.
12.06.2023
Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.