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05.08.2019
Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten
Der BFH weist auf ein neues Verfahren beim BVerfG hin, das für die Rechtsprechung des BFH sowie hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein kann:
Verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015? (BVerfG-Az. 2 BvL 6/19, vorgehend: Sächsisches FG, Urteil v. 25.3.2019 - 5 K 1549/18).
29.07.2019
Verpflegungsgeld der Dt. Volkspolizei
Der Kläger war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Im Jahre 2009 beantragte er beim Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Überprüfung eines Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1998 mit dem Ziel der Feststellung von Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt. Nach Abweisung einer Klage durch das Sozialgericht hatte des Thüringer Landessozialgerichts auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hat das Thüringer Landessozialgericht der Berufung insoweit stattgegeben, als der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961 - 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Verpflegungsgeld war eine lohnpolitische Maßnahme und diente der Verbesserung der Einkommenssituation des Betroffenen. Bekleidungsgeld hingegen diente eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers und hatte daher keinen Arbeitsentgeltcharakter.
22.07.2019
Mitteilung der zentralen Zulagenstelle
Das Finanzamt ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden, so das Finanzgericht Düsseldorf. Deshalb habe das Finanzamt selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem sog. Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind. Diese Mitteilung sei ein verwaltungsinterner Vorgang, der wie eine Kontrollmitteilung das Finanzamt im Zweifelsfall verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall war der Kläger mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug war zu gewähren (entgegen der Mitteilung der ZfA). Revision beim BFH wurde eingelegt (Az. X R 16/19).
15.07.2019
Therapiehund als Arbeitsmittel
Die Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu abzugsfähigen Werbungskosten zählen, so hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Kosten wurden durch das FG zumindest teilweise anerkannt, denn die Aufwendungen für den Hund waren dem Grunde nach beruflich veranlasst gewesen. Der Hund diente der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin und war im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt gewesen. Aber da der Hund nicht ausschließlich beruflich eingesetzt wurde, seien die Aufwendungen daher nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung aufzuteilen. Revision zum BFH wurde zugelassen.
12.07.2019
Vorzeitige Beendigung von Zinsswap
Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision zum BFH wurde zugelassen.
01.07.2019
DBA Österreich: Grenzgänger
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 eine Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden ist (BMF Schreiben vom 18.04.2019). U.a. werden im Schreiben grundsätzliche Auslegungsfragen zur Regelung, Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft und eine Schädlichkeitsregelung aufgeführt. Auch wird auf Sonderfälle incl. Heimarbeit (Home Office), Teilzeitbeschäftigung, mehrere Arbeitgeber usw. eingegangen. Aufgezeigt wird dies auch anhand von Beispielen. Das BMF Schreiben vom 30.01.1987 wird aufgehoben. Das vollständige Schreiben kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden.
25.06.2019
Erhöhter Lebensmittelverbrauch
Das FG Münster hat entschieden, dass erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Durch die Klägerin wurden krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in einer pauschalen Höhe als agB geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil diese nicht der Heilung der Erkrankung dienten. Durch das FG Münster wurde die Klage abgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es sich bei den erhöhten Lebensmittelkosten nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Ferner stellen diese keine Arzneimittel dar und somit keine typischen Krankheitskosten.
17.06.2019
Werbungskosten und Falschgeld
Durch das FG Hessen wurde geurteilt, dass der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zu einem Werbungskostenabzug führen kann. Im Urteilsfall wurde einem Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhielt, in einem vorgeschalteten Geldwechselgeschäft, Falschgeld untergeschoben. Der ihm daraus entstandene Schaden kann steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzgericht begründete dies u.a. damit, dass der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
03.06.2019
Unterhaltsrente für Kind im Haushalt
Zur Unterhaltsrente i. S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z. B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
27.05.2019
Besteuerungsverfahren für Rentner
Der DStV fordert ein faires Besteuerungsverfahren für Rentner. Diese sollten an einer neuen Verfahrensform teilnehmen, der sog. Amtsveranlagung. Hierfür würde es ausreichen, wenn sie eine Einverständniserklärung unterschreiben und bestätigen, dass sie nur Renteneinkünfte erzielen. Der DStV ist der Auffassung, dass wenn ein solches neues Verfahren eingeführt wird, es hier einer gründlichen Prüfung bedarf, wie ein für den Steuerpflichtigen faires Verfahren auch hier gesetzlich und untergesetzlich erhalten bleibt. Weiterhin sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Rentner mit der Einverständniserklärung keine Steuererklärung abgibt. Somit erfüllt er die ihn treffende Abgabepflicht nicht. Eine weitere Forderung des DStV ist daher, dass den Rentner durch eine Amtsveranlagung keine negativen Folgen treffen dürfen, wie etwa Verspätungszuschläge. Auch dürfte die Anwendung einiger Korrekturvorschriften erschwert sein, da eine solche Erklärung wohl keine Steuererklärung ersetzt. Der DStV fordert insgesamt eine hinreichende Aufklärung in Form von Hinweisblättern.