Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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08.06.2024
Steuerfreiheit eines Stipendiums
Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 24.10.2023 - VIII R 11/22; veröffentlicht am 11.1.2024).
Hintergrund:Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
08.06.2024
Kindergeld zwischen Bachelor- und Masterstudium
Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22, veröffentlicht 25.1.2024).
08.06.2024
Veräußerung eines Gartengrundstücks
Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit (BFH, Urteil v. 26.9.2023 – IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend (§ 23 EStG). Dem ist der BFH entgegengetreten:
• Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden.
• Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden.
• Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.
08.06.2024
Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
Das BMF hat sein Schreiben v. 26.1.2023 geändert und die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert (BMF, Schreiben v. 6.2.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006).
Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das BMF in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen u.a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das Schreiben v. 6.2.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 das BMF-Schreiben v. 31.3.2020 (BStBl I S. 484).
Wurden für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen
• bis zum 30.11.2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.3.2020,
• bis zum 8.3.2023 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 26.1.2023 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) oder
• bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl I S. 218) ausgestellt,
behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.
08.06.2024
Informationen zur Bearbeitung der Steuererklärungen 2023
Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.
Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:
• Die Thüringer Finanzämter starten am 15.3.2024 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist.
• Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen.
• Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum 2.9.2024. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2.6.2025 abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
• Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst.
• Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.
• Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben.
• Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen.
• Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €.
• Überdies sind seit dem 1.1.2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten.
• Die ersten Steuerbescheide für 2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen.
08.06.2024
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistun-gen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und über-führt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich (BFH, Urteil v. 18.10.2023 - X R 7/20; veröffentlicht am 29.2.2024). Hintergrund: Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben unter anderem Unterhalts¬leistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen¬steuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 € im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
08.06.2024
Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt (Bundessozialgericht, Urteil v. 22.2.2024 - B 5 R 3/23?R).
Hierzu führt das BSG weiter aus:
• Wie die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1.1.2002 eingeführten § 18a Absatz 2a SGB IV festgehalten.
• Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung.
• Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.
• Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.
08.06.2024
Doppelbesteuerung von Renten
Doppelbesteuerung von Renten - mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) kann der Nachweis für eine doppelte Besteuerung nicht geführt werden
(Finanzgericht des Saarlandes, Medieninformation I/ 2024 vom 28.3.2024).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2024 hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen (Az: 3 K 1072/20).
Der Gesetzgeber hatte die Besteuerung von Renteneinkünften durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) neu ausgerichtet. Die Klägerseite argumentiert, dies führe bei ihr zu einer doppelten Besteuerung. Sie hatte dies u.a. mit einer mathematischen Formel dargelegt, die auf die sog. Renten-Entgeltpunkte abgestellt hatte. Die Klägerseite hatte u.a. vorgetragen, im Rahmen der Systemumstellung sei die Regelung in § 10 EStG zur Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil nach § 22 EStG abgestimmt; denn bei mathematischer Einbindung des Arbeitgeberanteils sei sie so ausgestaltet, dass die Abzugsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN-Beiträge) bei nur 20% im Jahre 2005 (anstelle von 60%) beginne. Zudem müsse die zeitliche Komponente durch einen Zinsfaktor berücksichtigt werden. Da § 22 EStG offenbar von einem Zinssatz von 3% p.a. ausgehe und dies zu einer extremen Zinseszinswirkung führe, sei auch fraglich, ob hierdurch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend beachtet seien. Der Ertragsanteil nach § 22 EStG sei faktisch negativ, daher sei auch die Einkunftserzielungsabsicht fraglich. Auch die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben – anstelle von Werbungskosten – durch den Gesetzgeber sei rechtwidrig. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Zudem verstoße § 22 EStG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Norm enthalte zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe, zum anderen sei ihr der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen.
Der 3. Senat sah zum einen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn danach liegt eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 = SIS 21 08 95 und X R 20/19, BFH/NV 2021, 980 = SIS 21 08 96 – die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen). Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar (BFH vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571 = SIS 21 16 92, und vom 22. September 2021 X S 15/21, BFH/NV 2022, 125 = SIS 21 20 05).
08.06.2024
Fahrzeit bei doppelter Haushaltsführung
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 1 K 1448/22 E).
Sachverhalt: Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er u.a. die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1%-Regelung.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem PKW zurückzulegen.
Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre.
Die Richter des FG Münster wiesen die Klage ab:
• Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor: Vorliegend fallen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander.
• Beide liegen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten ist, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen.
• Ausweislich des Google Maps-Routenplaners betragen die Fahrzeit mit dem PKW im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, sind zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.
• Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hat.
• Tatsächlich hat er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt.
• Für dieses Fahrzeug hat er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
08.06.2024
Wachstumschancengesetz: Welche Steueränderungen beschlossen wurden – und welche doch nicht
Nach langem Hin und Her ist es jetzt beschlossene Sache: das Wachstumschancengesetz. Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Einige Punkte wurden wie geplant, andere in etwas veränderter Form beschlossen. Manche angedachte Neuerung ist aber auch dem Rotstift zum Opfer gefallen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V (VLH) fasst aus jeder Kategorie vier Maßnahmen zusammen und erläutert, was sich dadurch mit Blick auf die Einkommensteuer ändert – und was sich nun eben doch nicht ändert.
POSITIVE MASSNAHMEN UND BEDAUERLICHE STREICHUNGEN
Alles in allem bringt das Wachstumschancengesetz den ein oder anderen Vorteil für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. „Positiv für Rentnerinnen und Rentner ist natürlich der langsamer steigende Besteuerungsanteil, der beschlossen worden ist“, sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Auch die höhere Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen komme zahlreichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugute: „Dadurch rutscht man bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht ganz so schnell in die Steuerpflicht“, erläutert Strötzel. Auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude sei eine gute Sache: „Wenn Investitionskosten schneller abgeschrieben werden können, kann das den Wohnungsneubau als Kapitalanlage attraktiver machen.“
Einige ursprünglich vorgesehene Maßnahmen werden nun allerdings doch nicht umgesetzt. Zum Beispiel höhere Verpflegungspauschalen: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sehr nachteilig, dass die vom Bundestag beschlossene Anhebung der Verpflegungspauschalen gestrichen wurde“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Aufgrund der massiven Kostensteigerung hoffe man hier auf eine Anpassung in einem kommenden Steuergesetz. „Glücklicherweise bleibt im Gesetz zumindest für Berufskraftfahrer eine kleine Anhebung der Übernachtungspauschale“, so Rauhöft. Er hätte sich zudem gewünscht, dass unter anderem die angedachten steuerlichen Verbesserungen für energetische Sanierungen von Altbauten beschlossen worden wären: „Das sind wichtige Anreize für private Investitionen, deshalb sind die Streichungen bedauerlich.“
DIESE MASSNAHMEN WERDEN WIE GEPLANT UMGESETZT:
1. RENTEN: BESTEUERUNGSANTEIL STEIGT LANGSAMER
Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
2. ALTERSENTLASTUNGSBETRAG: BESTEUERUNG STEIGT JÄHRLICH UM 0,4 PROZENTPUNKTE
Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn –, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der „normalen“ Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich dieser jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
3. PRIVATVERKÄUFE: GEWINNE BIS 1.000 EURO STEUERFREI
Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro – diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro. Das heißt: Wer weniger als 1.000 Euro Gewinn in einem Kalenderjahr durch private Veräußerungsgeschäfte erzielt, muss diesen nicht versteuern.
4. ÜBERNACHTUNG IN LKW-SCHLAFKABINE: HÖHERE PAUSCHALE
Berufskraftfahrer/innen können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht.
DIESE MASSNAHMEN WERDEN MIT ÄNDERUNGEN UMGESETZT:
1. FÜNFTELREGELUNG IM LOHNSTEUERABZUGSVERFAHREN WIRD ABGESCHAFFT
Dank der sogenannten Fünftelregelung können Arbeitnehmende beispielsweise für Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Steuern sparen. Und zwar indem die entsprechende Tarifermäßigung schon bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr geben. Grund für die Streichung ist die Komplexität des Verfahrens für Arbeitgebende. Ursprünglich war im Wachstumschancengesetz vorgesehen, die Fünftelregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024 abzuschaffen. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses einigte man sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.
2. PRIVATNUTZUNG VON ELEKTROAUTOS: PREISGRENZE STEIGT AUF 70.000 EURO
Wer als Arbeitnehmer/in ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 Prozent – statt 1,0 Prozent bei Verbrennerautos – des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher war das aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 Euro möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 Euro und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft worden sind oder angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern gilt das Gleiche, also eine Versteuerung mit 0,25 Prozent. Eigentlich sollte diese Möglichkeit für nicht vollelektrische Fahrzeuge laut Wachstumschancengesetz gestrichen werden, auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses bleibt sie aber bestehen.
3. WOHNGEBÄUDE: DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG VON 5 PROZENT
Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl eine Reduzierung um einen Prozentpunkt. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 Prozent des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können.
4. ERWEITERTER VERLUSTVORTRAG: GRENZE AUF 70 PROZENT ERHÖHT
In der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit, einen Verlustvortrag zu nutzen. So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr. Bis zu einem Betrag von einer Million Euro ist ein Verlustvortrag uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus galt für den Verlustvortrag bislang eine Grenze von 60 Prozent der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Im Wachstumschancengesetz war eine Erhöhung auf 75 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl fünf Prozentpunkte weniger.
DIESE MASSNAHMEN WERDEN DOCH NICHT UMGESETZT:
1. KEINE FREIGRENZE FÜR EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel sollte eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter/innen sein. Doch diese Maßnahme wird nicht umgesetzt.
2. KEINE ERHÖHUNG DER GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die höchstens 800 Euro netto kosten, können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden. Laut Wachstumschancengesetz sollte die Grenze für GWG auf 1.000 Euro angehoben werden, doch der Vermittlungsausschuss empfahl die Streichung dieser Erhöhung.
3. KEINE ERHÖHUNG DER VERPFLEGUNGSPAUSCHALEN
Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, sollte laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben, also 2 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollten pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, sollte darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Diese Erhöhungen der Pauschalen wurden aber nach der Beratung im Vermittlungsausschuss gestrichen.
4. KEINE HÖHEREN FÖRDERSÄTZE FÜR ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN
Hausbesitzer/innen, die ihre Gebäude energetisch sanieren, können unter anderem eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) geltend gemacht werden können. Und im darauffolgenden Kalenderjahr sollten es nochmals 10 Prozent (höchstens 12.000 Euro) sein. Nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses bleibt es allerdings bei den bisherigen 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im darauffolgenden Kalenderjahr sowie 6 Prozent im letzten Jahr.