Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

www.ldlev.de

09480 938942-0

info@ldlev.de

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

11.07.2022

Knock-out-Zertifikate: Termingeschäfte

Der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten ist steuerlich voll abziehbar und unterfällt nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG (BFH, Urteil v. 8.12.2021 – I R 24/19; veröffentlicht am 23.6.2022). Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

09.07.2022

Gesetzgebung: Bundesrat

Der Bundesrat gab am 10.06.2022 grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – u.a. die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung, weiteren Corona-Steuerhilfen sowie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 €. Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und das sog. Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder. Alle Gesetze können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Länderinitiative zur Übergewinnsteuer Der Bundesrat brachte eigene Gesetzentwürfe zur besseren Kooperation im Kinderschutz und zur Digitalisierung im Vereinsrecht in den Bundestag ein. Neu vorgestellt wurden Länderinitiativen zum Schutz vor Cyberattacken im Umweltbereich und zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen. Ausführliche Stellungnahme zu EU-Vorlagen Der Bundesrat äußerte sich zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung für virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und nahm ausführlich Stellung zu EU-Vorschlägen für einen fairen Datenzugang, Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor und fluorierten Treibhausgasen sowie zum besseren Schutz für den Journalismus. Mindeststandards der Breitbandversorgung Mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten kann eine Verordnung der Bundesnetzagentur zum Anspruch auf Internetzugang.

28.06.2022

Änderungen bei Veräußerungsgeschäften

Die Bundesregierung plant keine Änderung der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Rechtslage. Dies teilt die Regierung in einer Antwort (BT-Drucks. 20/1983) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 20/1709) mit, die wissen wollte, ob die Bundesregierung an der einjährigen Spekulationsfrist bei Krypto-Werten weiter festhalten wolle.

20.06.2022

Steuerpflichtige zahlen Solidaritätszuschlag

Die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Steuereinnahmen betrugen im Jahr 2020 18,676 Milliarden Euro und im Jahr 2021 11,028 Milliarden Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/1969) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/664) mit. Wie es in der Antwort weiter heißt, werden aufgrund des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein, die meisten davon aufgrund von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1,9 Millionen). Trotz des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages müssen auch Kleinanleger und Sparer den Zuschlag zahlen, obwohl dieser bei entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht hätte bezahlt werden müssen. Wie die Bundesregierung erläutert, haben Banken keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Daher würden die Banken in jedem Fall die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von ihren Kunden einbehalten, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des gegebenenfalls zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags sei jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich. Weiterhin weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Freigrenze nach Paragraph 3 Absatz 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nur für die Einkommensteuer gelte. Für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen habe sich nichts geändert. Es gebe somit grundsätzlich keine juristischen Personen, die keinen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer zahlen würden. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages sei nicht Teil des Koalitionsvertrages, wird weiter erläutert.

07.06.2022

Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien

Das FG Münster hat in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (FG Münster, Urteile v. 8.2.2022 - 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E; rechtskräftig).

30.05.2022

Hochwasser: Entschädigung für Wertverlust von Grundstücken

Der Wertverlust von Grundstücken in den vom Hochwasser 2021 betroffenen Gebieten kann nach Angaben der Bundesregierung nicht durch Mittel der „Aufbauhilfe 2021“ entschädigt werden. Dies wäre gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckwidrig, betont sie in einer Antwort (BT-Drucks. 20/1479) auf eine Kleine Anfrage (20/1384) der CDU/CSU-Fraktion. Bei den Mitteln handle es sich um Billigkeitsleistungen des Bundes zur wirksamen Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Juli 2021 und zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur. Anpassungen der rechtlichen Grundlagen seien nicht geplant. Aus den Evaluationsergebnissen ergäben sich aber möglicherweise Erkenntnisse für Regelungen nach zukünftigen Katastrophenfällen. Viele Grundstücke haben nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge des schweren Hochwassers drastisch an Wert verloren. Die Eigentümer wollten sie daher zum gegenwärtig niedrigen Verkehrswert nicht veräußern. Daher sei auch ein Erwerb durch Gemeinden, die solche Flächen für ihre zukünftige Entwicklung benötigen, nicht möglich.

23.05.2022

Kindergeld: Kinder mit Behinderung

Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen (BFH, Urteil v. 15.12.2021 - III R 48/20; veröffentlicht am 28.4.2022). Hintergrund: Gemäß besonderer Regelungen besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

16.05.2022

Überwinterung in Thailand als außergewöhnliche Belastung

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil v. 23.2.2022 - 7 K 2261/20 E; Revision nicht zugelassen). Sachverhalt: Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sog. Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte. Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

08.05.2022

Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe veröffentlicht. Hintergrund: Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. Mit dem Vorhaben sollen die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie temporär reduziert werden.

25.04.2022

BMF: Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Das BMF hat seine allgemeinen Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als agB aktualisiert (BMF, Schreiben v. 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10003 :001). Das neue Schreiben ist wie folgt gegliedert: • Begünstigter Personenkreis o Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen o Gleichgestellte Personen • Besonderheiten bei gleichgestellten Personen • Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers • Begünstigte Unterhaltsaufwendungen • Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens o Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens o Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen o Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft • Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person • Nachweiserfordernisse • Anwendungsregelung Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben v. 7.6.2010 (BStBl I Seite 582) wird durch das neue Schreiben ersetzt.


Startseite