Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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04.01.2021
Zinsertrag bei verbilligtem Verkauf
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist lt. BFH, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist.
28.12.2020
Handelsabkommen: online-Portal
Die EU-Kommission hat ein online-Portal gestartet, um kleinen und mittleren Unternehmen den Handel über die Grenzen der EU hinaus zu erleichtern (Access2markets). Das Portal soll die Handelsabkommen erklären und den Nutzen deutlicher machen. Es werden zum Beispiel die Voraussetzungen für Zollermässigungen bei einzelnen Produkten aufgeschlüsselt. Mit wenigen Klicks wird es den Unternehmern ermöglicht Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren, Handelshemmnisse und Handelsstatistiken zu bestimmten Produkten für Import und Export nachzuschlagen.
26.12.2020
Kindergeld: erkranktes Kind in Ausbildung
Für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, besteht Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird. Entscheidend sei der fortdauernde Ausbildungswille des Kindes, entschied das Finanzgericht Münster. Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme. Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.
21.12.2020
Bildungsmaßnahmen: Erste Tätigkeitsstätte
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der BFH entschieden hat. Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er Kosten für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer. Der BFH führt auf, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich sei. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
14.12.2020
Einsprüche wegen Rentenangleichung
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach werden am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG. Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Gegen die Verfügung können betroffene Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Klage erheben. Ein Einspruch ist allerdings ausgeschlossen.
07.12.2020
Tomatis-Therapie als agB
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig sind. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden. Der Richter ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.
23.11.2020
Ortsübliche Vermietung Ferienwohnung
Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
16.11.2020
Altersvorsorge-Ansprüche
Die Bundesregierung will eine digitale Renteninformation schaffen, damit Verbraucher einfach erkennen können, welche Ansprüche an verschiedenen Betriebsrenten, privater und gesetzlicher Vorsorge sie erworben haben. In einer veröffentlichten Stellungnahme werden konkrete Vorschläge zur verbraucherfreundlichen Umsetzung gemacht. Um einen echten Mehrwert zu bieten, müssen die Renteninformationen jedoch von Anfang an so vollständig wie möglich sein. Zudem müsse allen Verbrauchern ein barrierefreier analoger Zugang zur Rentenübersicht zur Verfügung stehen.
09.11.2020
Bemessungszeitraum Elterngeld
Die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Grundlage einer teleologischen Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elterngeldberechtigter im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit hat und durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erheblich weniger Elterngeld erhält. Das Sozialgericht Stuttgart führte u.a. weiter aus, dass der Wortlaut des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG “ist” keinen Ermessungsspielraum einräumt. Die Vorschrift gebe eine gebundene Entscheidung vor, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bezogen habe. Die Möglichkeit einer Ausnahme im Härtefall würde die vom Gesetzgeber bezweckte Verwaltungsvereinfachung weitgehend zunichtemachen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben, da die Unterschiede zwischen Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigten.
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02.11.2020
Betriebsveranstaltung: Rechtsbehelfsbelehrung
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Bei der Ermittlung, ob die 110 Euro-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.