Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

08.06.2024

Kapitalerträge: Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge

Die Bearbeitungszeiten von Anträgen im Bereich der Erstattung von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge kann aktuell über 20 Monate betragen. Hierauf macht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell aufmerksam. Das BZSt führt hierzu weiterhin aus: • Grund hierfür sind vor allem erheblich und stetig gestiegene Antragseingänge in den letzten Jahren. • Im Fachbereich wurden und werden jedoch vielfältige organisatorische und IT-seitige Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauern mittel- und langfristig nachhaltig zu verkürzen und die aktuell noch bestehenden Arbeitsrückstände abzubauen. • Wegen der entsprechend hohen Belastung im Arbeitsbereich wird darum gebeten, nach Möglichkeit von Sachstandsanfragen abzusehen. Falls zur Prüfung Ihres Antrags weitere Unterlagen erforderlich werden sollten, kommen wir auf Sie zu.

08.06.2024

Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine

Das BMF hat das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert (BMF, Schreiben v. 11.12.2023 - IV D 1 - S 0202/22/10001 :001). Hintergrund: Bislang sah das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine keine Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO vor. Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus: • Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert. • Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist. • Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. • Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).

08.06.2024

Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag

An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient (BFH, Urteil v. 12.10.2023 - III R 38/21; veröffentlicht am 21.12.2023).

08.06.2024

Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz

Seit dem 1.1.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet. Höherer Grundfreibetrag Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro. Höherer Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben. Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. • Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023). • Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an. • Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent wurde für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, ab 2024 wird er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. • Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro. Höhere Freigrenze beim Soli Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro.

08.06.2024

Steuerfreiheit eines Stipendiums

Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 24.10.2023 - VIII R 11/22; veröffentlicht am 11.1.2024). Hintergrund:Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

08.06.2024

Kindergeld zwischen Bachelor- und Masterstudium

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22, veröffentlicht 25.1.2024).

08.06.2024

Veräußerung eines Gartengrundstücks

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit (BFH, Urteil v. 26.9.2023 – IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend (§ 23 EStG). Dem ist der BFH entgegengetreten: • Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. • Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. • Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

08.06.2024

Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Das BMF hat sein Schreiben v. 26.1.2023 geändert und die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert (BMF, Schreiben v. 6.2.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006). Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das BMF in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen u.a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen. Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus: Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das Schreiben v. 6.2.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 das BMF-Schreiben v. 31.3.2020 (BStBl I S. 484). Wurden für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen • bis zum 30.11.2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.3.2020, • bis zum 8.3.2023 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 26.1.2023 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) oder • bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

08.06.2024

Informationen zur Bearbeitung der Steuererklärungen 2023

Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale. Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus: • Die Thüringer Finanzämter starten am 15.3.2024 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist. • Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen. • Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum 2.9.2024. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2.6.2025 abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. • Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst. • Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. • Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben. • Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen. • Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €. • Überdies sind seit dem 1.1.2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. • Die ersten Steuerbescheide für 2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen.

08.06.2024

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistun-gen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und über-führt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich (BFH, Urteil v. 18.10.2023 - X R 7/20; veröffentlicht am 29.2.2024). Hintergrund: Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben unter anderem Unterhalts¬leistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen¬steuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 € im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.


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