Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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09.03.2020
Bewertung einer lebenslangen Nutzung
Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 05.11.2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2020 anzuwenden sind.
03.03.2020
Anschrift bei Einzelveranlagung
Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 S. 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden, so hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. U.a. führte das FG als Begründung auf, dass die Zahlung auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides beruhte, der dem Kläger aber nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Der Aufhebungsbescheid durfte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden. Die Ehegatten haben sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 6/19 anhängig.
24.02.2020
Veräußerungsgewinn bei Zwischenvermietung
Der BFH hatte in einem Verfahren nunmehr über folgende besondere Konstellation zu befinden: Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet. Das beklagte Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtige Einkünfte.
Der BFH gab dem Kläger recht und führt aus, dass es für die Ausnahme von der Besteuerung unschädlich ist, wenn eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird, sofern der Steuerpflichtige das Objekt im Veräußerungsjahr und den beiden vorangehenden Jahren zusammenhängend zumindest ein Jahr und zwei Tage lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Zwischenvermietung könnte dabei nach der Rechtsprechung des BFH höchstens vom 2. Januar (bei Auszug am 1. Januar) bis zu einer Veräußerung spätestens am 31. Dezember desselben Jahres währen, um innerhalb der Grenzen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bleiben (=mindestens 1 Tag zusammenhängende Eigennutzung bis in das Veräußerungsjahr hinein).
18.02.2020
Krankentagegelder Schweizer Krankentaggeldversicherung
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung steuerfrei sind und den Steuersatz nicht erhöhen (Revision zum BFH wurde zugelassen). Somit liegt kein Fall des Progressionsvorbehaltes vor. Als Begründung führte das Gericht auf, dass in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger einzubeziehen sind. Krankentaggeld gehört nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handelt es sich um Leistungen privater Versicherungen, sind sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.
10.02.2020
ELStAM
Mit BMF Schreiben vom 07.11.2019 wird der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM Verfahren für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020 geregelt bzw. bekanntgegeben. Demnach ist die Freischaltung für diese Abrufe seit dem 01.01.2020 erfolgt und die Arbeitgeber haben für Ihre beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer entsprechend den Abruf durchzuführen. Auch werden im BMF Schreiben die Voraussetzungen für den Abruf dargestellt und es werden Ausnahmen aufgeführt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag i.S.d. § 39 a EStG. Weiterhin wird eine Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren im Schreiben dargestellt. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
03.02.2020
Gebäudeenergiegesetz beschlossen
Das Gebäudeenergiegesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäuden und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden schaffen. Das zentrale Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Mit dem neuen Modellgebäudeverfahren können die Anforderungen nachgewiesen werden, ohne dass Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind. Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energiesparrecht integriert. Die aktuellen Anforderungen für Neubauten und Sanierungen bleiben unverändert und werden nicht verschärft.
27.01.2020
Zustimmung zur Wohngelderhöhung
Der Bundestag hat das Wohngeld erhöht. Die Parameter der Wohngeldformel werden entsprechend angepasst, damit die Reichweite des Wohngelds vergrößert werden kann. Dabei ist eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation berücksichtigt. Vorgesehen ist die Einführung einer Mietenstufe VII in bestimmten Gemeinden und Kreisen, um Haushalte mit besonders hohem Mietniveau gezielter entlasten zu können. Die Höchstbeträge zur Berücksichtigung der Mieten werden regional gestaffelt angehoben. Alle zwei Jahre soll eine dynamische Anpassung des Wohngelds erfolgen.
21.01.2020
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihren Kunden deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer ausgehändigt haben, sollten die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung überprüfen. Viele Freistellungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
Den Check der Freistellungsbescheinigung sollten folgende Unternehmer durchführen:
Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben und
Zusammenschlüsse von Unternehmern, wie zum Beispiel Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften aus dem Baugewerbe.
Auch Generalunternehmer, die nicht selbst als Bauunternehmer tätig werden, aber mit dem Leistungsempfänger über die Leistungen der Subunternehmer abrechnen, fallen unter den Anwendungsbereich des Steuerabzugs für Bauleistungen nach § 48 EStG.
Es empfiehlt sich, die an Kunden ausgehändigten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer schnellstmöglich zu prüfen, um zu verhindern, dass die Kunden bei Begleichung von Rechnungen im Januar die 15%ige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das gilt ebenso für eine Zahlung mittels Aufrechnung. Auch hierfür muss zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden.
13.01.2020
Steuerpflichtige Leistungen Altersvorsorge
Das BMF hat das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG über die Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht. Dieses ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
08.01.2020
Steuerermäßigung für Handwerker
Die Steuerermäßigung für Handwerker umfasst auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, so das FG Baden-Württemberg, wenn diese zur Durchführung der Handwerker-leistungen erforderlich ist. Im Urteilsfall war die Berechnung für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Somit liegt eine einheitliche Handwerkerleistung vor.