Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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08.06.2024
Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeit-räume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 13.9.2023 - X B 52/23 (AdV); veröffentlicht am 26.10.2023). Hintergrund: Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
08.06.2024
Fremdwährungsverlust: Einkünfte aus VuV
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 15/21; veröffentlicht am 2.11.2023).
08.06.2024
Vermietung von Luxusimmobilien
Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt (BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023). Sachverhalt: Streitig ist, inwieweit eine Totalüberschussprognose bei der Vermietung von Immobilien mit jeweils mehr als 250 qm zum Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht angezeigt ist. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger vermieteten in den Streitjahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude an deren Kinder und dessen Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. In der Folge einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung versagte das FA die Werbungskostenüberschüsse. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften nicht zugelassen:
• Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sog. Liebhaberei. Im Fall einer Liebhaberei sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
• Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 6.10.2004 - IX R 30/03).
• Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
08.06.2024
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunfts-kosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH, Urteil v. 9.8.2023 - VI R 20/21; veröffentlicht am 9.11.2023).
08.06.2024
Aufteilung Globalbeiträge 2024
Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) für den Veranlagungszeitraum 2024 bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 24.11.2023 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :005).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens v. 9.9.2019, BStBl I Seite 911 i.V.m. der Bekanntmachung vom 8.9.2023, BStBl I Seite 1653).
• Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
• Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.
Quelle: BMF, Schreiben v. 24.11.2023 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
08.06.2024
Klage im "cum/ex-Verfahren" abgewiesen
Der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat am Donnerstag, dem 9.11.2013, in einem sog. cum/ex-Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen (6 K 228/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Es besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. 13.11.2023 (il)
08.06.2024
Kapitalerträge: Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge
Die Bearbeitungszeiten von Anträgen im Bereich der Erstattung von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge kann aktuell über 20 Monate betragen. Hierauf macht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell aufmerksam.
Das BZSt führt hierzu weiterhin aus:
• Grund hierfür sind vor allem erheblich und stetig gestiegene Antragseingänge in den letzten Jahren.
• Im Fachbereich wurden und werden jedoch vielfältige organisatorische und IT-seitige Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauern mittel- und langfristig nachhaltig zu verkürzen und die aktuell noch bestehenden Arbeitsrückstände abzubauen.
• Wegen der entsprechend hohen Belastung im Arbeitsbereich wird darum gebeten, nach Möglichkeit von Sachstandsanfragen abzusehen. Falls zur Prüfung Ihres Antrags weitere Unterlagen erforderlich werden sollten, kommen wir auf Sie zu.
08.06.2024
Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine
Das BMF hat das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert (BMF, Schreiben v. 11.12.2023 - IV D 1 - S 0202/22/10001 :001).
Hintergrund: Bislang sah das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine keine Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO vor.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.
• Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist.
• Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
• Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).
08.06.2024
Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag
An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient (BFH, Urteil v. 12.10.2023 - III R 38/21; veröffentlicht am 21.12.2023).
08.06.2024
Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz
Seit dem 1.1.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet.
Höherer Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro.
Höherer Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben.
Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif
Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
• Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023).
• Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an.
• Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent wurde für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, ab 2024 wird er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
• Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro.
Höhere Freigrenze beim Soli
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro.