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05.06.2023
Vorsorgeaufwendungen für Drittstaat
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 25/21; veröffentlicht am 27.4.2023).
Hintergrund: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten und auch vorliegend betroffenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (BFH, Urteile v. 5.11.2019 - X R 23/17, BStBl II 2020, 763, Rz 15, sowie BFH, Urteil v. 27.10.2021 - X R 11/20, Rz 16).
30.05.2023
Privates Veräußerungsgeschäft bei trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 11/21) entschieden, dass die Veräußerung eines Grundstücks an den Ehegatten zur Abwendung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung ein willentliches Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn die Veräußerung innerhalb der Haltefrist erfolgt.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger hatte mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau im Jahr 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück jeweils zum hälftigen Miteigentumsanteil erworben. Im Jahr 2015 zog der Kläger aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam genutzten Einfamilienhaus aus. Im Jahr 2017 wurden die Kläger rechtskräftig geschieden. Nach Androhung der Zwangsversteigerung durch die Ehefrau des Klägers veräußerte dieser seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung 2017 den entsprechenden Veräußerungsgewinn als steuerfrei an. Das Finanzamt (FA) wich von der Einkommensteuererklärung ab und behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Mit seinem gegen die abweichende Festsetzung eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass das Einfamilienhaus zwischenzeitlich aufgrund der Nutzung durch seinen Sohn selbstgenutzt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet an und wies die Klage zurück.
Privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und entsprechenden Rechten, etwa Erbbaurechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wirtschaftsgüter sind von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Ansicht des BFH waren die genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Seit seinem Auszug im Jahr 2015 nutzte der Kläger das Einfamilienhaus nicht mehr selbst. Dass das Gebäude durch das Kind des Klägers selbst genutzt wird, ist hier nicht der Fall, da das zum Zeitpunkt des Auszugs neunjährige Kind keinen eigenständigen Haushalt führen kann. Auch die Nutzung durch die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind kann dem Kläger nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Mangels Eigennutzung ist der aus der Veräußerung des Einfamilienhauses erzielte Gewinn somit als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 EStG zu behandeln.
23.05.2023
Verlustvortrag bei Termingeschäften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2023 (IV R 34/19) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die GmbH & Co. KG nahm ein Darlehen auf und sicherte es auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der A-Bank durch einen "Zinswährungsswap" über die Laufzeit ab. Die KG verpflichtete sich, die Zinsen mit einem variablen Zinssatz zu entrichten, der sich am Referenzzinssatz "Euro Interbank Offered Rate (Euribor)" zzgl. eines Aufschlags auf diesen orientierte. Darüber hinaus wurden in einem Swapvertrag "Kapitaltausche" vereinbart. An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die KG für einen bestimmten Zeitraum den Unterschied an die A-Bank zu zahlen. Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, ob die von der KG an die A-Bank geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung die von der KG vereinnahmten Zahlungen der A-Bank aus dem Swapvertrag überstiegen hatten, so dass die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die FA-Einschätzung statt, der BFH folgte dem nur teilweise.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall
Bei der zwischen der KG und der A-Bank getroffenen, als "Zinswährungsswap" bezeichneten Vereinbarung, handelt es sich nach Ansicht aller Beteiligten einschließlich des BFH um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Bei dem fraglichen Zinswährungsswap handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative EStG, für das die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nicht gilt. Denn der Swap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Darlehensvertrag auch nur teilweise zu kompensieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.
Die Kompensation setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Allerdings hat der fragliche Zinswährungsswap nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient. Denn auch der im Rahmen des Zinswährungsswaps vereinbarte "Kapitaltausch" führte zu einem Währungsrisiko. Jedenfalls dadurch hätte das fragliche Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko auch nur teilweise kompensieren können. Folglich sind die erzielten Verluste lediglich mit künftigen Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen.
08.05.2023
Betrugs-E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten
Die Thüringer Finanzverwaltung warnt vor falschen E-Mails und WhatsApp-Nachrichten. Hierin geben sich Betrüger als Finanzamt, BMF oder BZSt aus und drohen vor Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher.
Die Thüringer Finanzverwaltung warnt:
Derzeit versenden Betrüger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie behaupten ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen nicht vom Steuerpflichtigen beglichen worden. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird dafür ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umständen geöffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben im Namen des BZSt, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt.
Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp.
Hinweis:
Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden.
25.04.2023
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können.
Die Klägerinnen der beiden Verfahren sind vermögensverwaltende GmbH & Co. KGen, die Vermietungseinkünfte aus verschiedenen Objekten erzielen. Die Gebäude sind in den 1920er Jahren bzw. um 1950 errichtet worden. Die Klägerinnen begehrten eine Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, da die tatsächlichen Restnutzungsdauer der Gebäude niedriger seien als 40 bzw. 50 Jahre. Hierzu reichten sie beim Finanzamt jeweils selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den gesamten Immobilienbestand ein. Im Rahmen dieser Gutachten ermittelte die Sachverständige die jeweilige Restnutzungsdauer der einzelnen Gebäude nach den Regelungen der ImmoWertV. Danach wird die Restnutzungsdauer grundsätzlich durch Abzug des Alters von der Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt. Wurden in der Vergangenheit Um- und Ausbau- oder Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, durch welche sich die Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer verlängert hatte, schätzte die Gutachterin die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung dieser Modernisierungsmaßnahmen anhand der Anlage III zum Sachwertmodell der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW). Aufgrund des Alters der Gebäude lagen die Restnutzungsdauern unterhalb der gesetzlich typisierten Restnutzungsdauern von 40 bzw. 50 Jahren.
Das Finanzamt erkannte die Berechnung der Restnutzungsdauern in den Gutachten nicht an. Die Klägerinnen hätten kürzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschleiß noch aus wirtschaftlichen Gründen glaubhaft gemacht, da die Gutachten insoweit lediglich mathematische Ermittlungen enthielten.
Die Klägerinnen beriefen sich im Klageverfahren insbesondere auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19). Danach sei jede Methode zulässig, die geeignet sei, einen angemessenen Schätzungsrahmen darzulegen.
Beide Klagen hatten vollumfänglich Erfolg. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass den Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) ein Wahlrecht zustehe, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei sei keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr könne allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen sei, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liege. Dabei könne das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die von den Klägerinnen auf Grundlage der eingereichten Gutachten ermittelten Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden. Die Gutachterin habe nach Ortsbesichtigung den Zustand der einzelnen Objekte, die Ausstattung der Wohnungen, die Bauweise und den Unterhaltungszustand der Gebäude dargestellt. Sie habe bei der Berechnung der Nutzungsdauern die Regelungen der ImmoWertV angewandt und für durchgeführte Um- und Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen das von der AGVGA NRW entwickelte Punkteverfahren angewandt. Als Gesamtnutzungsdauer habe die Gutachterin die vom jeweiligen örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Ableitung der Liegenschaftszinssätze zugrunde gelegte Gesamtnutzungsdauer angesetzt.
18.04.2023
Katastrophenerlass: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens
Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien hat das BMF Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 27.2.2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019).
Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.
Das Schreiben enthält u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten:
• Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
• Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen
• Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
• Lohnsteuer
• Aufsichtsratsvergütungen
• Umsatzsteuer
• Schenkungsteuer
11.04.2023
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen
Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 3/22; veröffentlicht am 28.2.2023). Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
03.04.2023
Behindertengerechter Gartenumbau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.
27.03.2023
Besteuerung eines Promotionsstipendiums
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungs- vorschrift eingreift.
Die Klägerin promovierte an einer Universität im Bundesland X. Zwecks Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein in X ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls monatlich 800 Euro. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in X. Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hatte keinen Erfolg.
20.03.2023
Kindergeld: volljähriges Kind mit Behinderung
Das für ein Kind mit Behinderung gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 20.10.2022 - III R 13/21; veröffentlicht am 9.3.2023).
Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.