Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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26.10.2020
Künstliche Befruchtung – agB
Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt, so ein Urteil des FG Münster. Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
12.10.2020
KISTA-Verfahren
Bereits im letzten Jahr deutete sich eine positive Änderung im KISTA-Verfahren aufgrund eines Papiers des BMF an. Nun sollen einige davon im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug verzichtet wird, könnte schon bald gesetzlich geregelt sein. Durch das vorgestellte Eckpunktepapier des BMF konnte man bereits erahnen, dass das KiSTA-Verfahren vereinfacht werden dürfte. Vorgesehen ist, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage vornehmen müssen. Damit soll die Aktualität des Abzugs sichergestellt werden. Parallel soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus soll ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So wird das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert. Das in Kraft treten ist am 01.01.2022 geplant.
05.10.2020
Berücksichtigung höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert. Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt. Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen. Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Niedersachsen)
28.09.2020
Homeoffice dauerhaft ausweiten
Knapp über die Hälfte der Unternehmen in Deutschland wollen Homeoffice dauerhaft stärker etablieren. Die vorliegende Studie sieht die Corona-Krise als Schub für das Homeoffice. Dreiviertel der Unternehmen haben zur Bewältigung der Corona-Krise Teile ihrer Belegschaft ins Homeoffice geschickt. Es sind in vielen Unternehmen beträchtliche Umstellungen in digitale Infrastruktur und neue Kommunikationstechnologie erfolgt, die nicht ungenutzt bleiben soll. 56 Prozent der befragten Beschäftigen können von zu Hause aus arbeiten. Auch eine Auswertung von Stellenanzeigen belegt, dass vermehrt Arbeit im Homeoffice ausgeschrieben ist. Dass Jobs jedoch in der Zukunft vollständig ins Homeoffice verlagert werden, dürfte nach der Studie eine Ausnahme bleiben. Dies wäre aus Mangel an sozialen Kontakten, fehlendem kreativen Austausch und Transfer von Ideen und Wissen nicht erstrebenswert. Wahrscheinlicher sind deshalb Hybrid-Modelle zwischen Präsenzarbeit und Homeoffice, die die Vorzüge der Autonomie und Flexibilität im Homeoffice und die des sozialen Austauschs im Betrieb vereinen.
21.09.2020
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG n. F. begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind (so die Auffassung im BMF-Schreiben vom 11.03.2010) oder gleichwohl als nicht begünstigte (d. h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche “Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen” gelten können.
14.09.2020
Corona: Kontenpfändung unbillig
Unter bestimmten Voraussetzungen soll bei durch die Folgen der Corona-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die durchgeführten Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufheben lassen. Die Steuerpflichtigen mit Vermietungseinkünften machten geltend, dass die Mietzahlungen aufgrund Corona eingestellt wurden und begehrten Vollstreckungsschutz. Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise und hielt die Kontenpfändung aufrecht. Bei Erlass der Anordnung am 19.03.2020 sei die Vollstreckungsmaßname rechtmäßig gewesen. Das Finanzgericht entschied, dass die Vollstreckung in Bankguthaben derzeit unbillig ist. Auch die Aufhebung von bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen kann bei der derzeitigen Lage angebracht sein. Es wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Beschwerde beim Senat zugelassen.
07.09.2020
Datenschutz in der Steuerverwaltung
Das BMF hat die Änderung der Anlage zum BMF-Schreiben v. 1.5.2018 mit Schreiben v. 1.7.2020 veröffentlicht. Der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wird wie folgt gefasst: Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/.
24.08.2020
Homeoffice steuerlich fördern
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg möchte es Bürgerinnen und Bürgern, die von zu Hause arbeiten, erleichtern, hierfür steuerliche Vorteile zu nutzen. Dazu will Boddenberg die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmerkosten mit einer sog. Einfachvariante ergänzen. Noch nie haben in Deutschland so viele Menschen von zu Hause gearbeitet, wie in den vergangenen Monaten. Home-Office bringt in aller Regel viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise ersparte Fahrtkosten und -zeit. Jedoch bekommen die privaten Wohnkosten hierdurch einen beruflichen Touch. Boddenbergs Vorschlag lautet: „Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten abziehen können.” Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen des Finanzministers der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.
17.08.2020
Elterngeld: Provisionen
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist, so das BSG mit einem aktuellen Urteil. Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen seien materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin stehe nicht entgegen. Diese binde zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt laut BSG jedoch nicht, wenn ihre Regelungswirkung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist
10.08.2020
Erlass von Nachzahlungszinsen
Der BFH hat sich zur Erhebung von Nachzahlungszinsen aktuell geäußert. Danach ist die Ergebung von Nachforderungszinsen nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil die Änderung des Steuerbescheides erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheides erfolgt. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen.