Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das ...
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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10.09.2018
Zeitgerechter Mietgegenstand
Wenn unvermutet Renovierungsmaßnahmen anfallen, welche lediglich dazu bestimmt sind, Schäden zu beseitigen, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, dann liegen unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden (BFH, Az. IX R 41/17).
03.09.2018
Differenzkindergeld
Der BFH hat zum Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch entschieden (Az. III R 10/17). Demnach sind als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG nur Beweismittel geeignet, aus denen ersichtlich ist, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach dieser Vorschrift durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Wenn aufgrund anderer Regelungen ein anderer Mitgliedstaat vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist, muss Deutschland keinen Unterschiedsbetrag gewähren. Dies gilt dann, wenn der Anspruchssteller zwar einen Wohnsitz im Inland hat oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst wird.
29.08.2018
Pension eines Beamten in Ungarn
Es besteht kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit, so ein Urteil des BFH (Az. I R 49/16). Demnach kann eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, nur in Ungarn besteuert werden.
22.08.2018
Bescheinigung Denkmalschutz
Gem. Urteil des FG Köln können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide noch zugunsten der Steuerpflichtigen geändert werden, wenn diese eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen (Az. 6 K 726/16). Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar. Deshalb sei das Finanzamt nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Der Steuerpflichtige werde sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Revision zum BFH wurde zugelassen.
13.08.2018
Kindergeld beim Sparkassenfachwirt
Das Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen, so das FG Münster (Az. 13 K 1161/17). Demnach kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, welches nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Im Urteilsfall vertrat das FG die Auffassung, dass beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Banklehre und anschließendes Studium). Revision zum BFH wurde aber zugelassen.
06.08.2018
Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer
Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.
30.07.2018
Auslandssemester
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, dass Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.
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24.07.2018
Anwendungsfragen zum InvStG 2018
Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat sich der BMF zu Anwendungsfragen im Hinblick auf das InvStG 2018 geäußert. U.a. wird auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, den Steuerabzug, Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft, Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. eingegangen. Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
16.07.2018
Arbeitslohn nach DBA
Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) am 03.05.2018 veröffentlicht. Demnach wurde das Schreiben vom 12.11.2014 von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die aktuelle Fassung wurde an die Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung, sowie den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
10.07.2018
Abgabe an Notarkasse
Durch das BayLfSt wurde mit Verfügung vom 31.01.2018 der Wert des Teils der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der für das Jahr 2017 als Sonderausgabe abzugsfähig ist, bekanntgegeben. Demnach beträgt der abzugsfähige Betrag für das Jahr 2017: 6.633 Euro. Wenn ein Notar in Einzelfällen geringere Abgaben an die Notarkasse leistet, dann ist der insgesamt gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung als entfallend zu behandeln. Erfolgte eine Erstattung (auch teilweise) der geleisteten Abgaben, mindern diese Rückerstattungsbeiträge die als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben.