Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

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Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

23.12.2024

Energetische Sanierung: Ratenzahlung in den Mitgliedstaaten

BFH urteilt zur Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung. Der Klimaschutz hat auch Einzug in das Einkommensteuergesetz gefunden. Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer für die energetische Sanierung eigengenutzten Wohneigentums eine Steuerermäßigung geltend machen. Doch diese ist zeitlich begrenzt und an viele Bedingungen geknüpft. Da liegt der Teufel manchmal im Detail, wie im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2024 (IX R 31/23) bezüglich Ratenzahlungen. Steuerermäßigung für Sanierung von Wohneigentum. Für energetische Maßnahmen an einem in der EU/EWR belegten, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr können 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro geltend gemacht werden. Insgesamt können also bis zu 40.000 Euro an Einkommensteuer gespart werden. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Unter die begünstigten energetischen Maßnahmen fallen: • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, • Erneuerung der Fenster oder Außentüren, • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, • Erneuerung der Heizungsanlage, • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und dieses eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. Es darf keine parallele Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen beispielsweise für Handwerkerleistungen erfolgen und es dürfen dafür auch keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse in Anspruch genommen worden sein. Abschluss der Maßnahme bei Ratenzahlung Im Urteilsfall beantragten Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für Aufwendungen für energetische Maßnahmen für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsunternehmens älter als zwei Jahre war. Die Steuerpflichtigen zahlten die Rechnung in gleichbleibenden monatliche Raten. Im Streitjahr lagen bis auf die vollständige Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vor. Das Finanzamt und Finanzgericht verweigerten den Abzug der Steuerermäßigung unter Hinweis auf den fehlenden Abschluss der energetischen Maßnahme. Die energetische Maßnahme sei erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe. Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (Tz. 43) die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des Rechnungsbetrags die energetische Maßnahme abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. An dieser Zahlung fehlt es auch nach Ansicht des BFH im Streitfall, da erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme. Denn das Einkommensteuergesetz spreche von „Abschluss“ der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von „Herstellung“ oder „Fertigstellung“. Damit muss der Begriff „Abschluss“ aber nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden. Praktische Umsetzung mit Stolpersteinen Diese Auslegung bringt einige praktische Probleme mit sich. Aufgrund des neuen BFH-Urteils ergibt sich bei der Ausstellung der Bescheinigungen durch den Leistungserbringer ein gewisser Zirkelschluss, denn der Leistungserbringer muss den „Abschluss der Maßnahme“ bescheinigen. Streng genommen darf diese Bescheinigung somit erst dann ausgestellt werden, wenn auch der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde. Doch ohne diese Bescheinigung wird der Leistungsempfänger die vollständige Zahlung aber ggf. zurückhalten wollen. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer dauerhaften Förderung entschlossen hat, sondern die Förderung auf energetische Maßnahmen beschränkt, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Das bedeutet, auch wenn energetische Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden, kann eine Förderung trotzdem mangels rechtzeitiger Zahlung entfallen. Ohne entsprechende gesetzliche Verlängerung ist daher bei künftigen Ratenzahlungsvereinbarungen darauf zu achten, dass auch die Zahlungen bis Ende 2029 vollständig abgeschlossen sind, weil die Steuerermäßigung ab dem Jahr 2030 nicht mehr gewährt wird. Diskutiert wird diesbezüglich unter anderem, wie mit einem Gewährleistungseinbehalt (regelmäßig unter 10 Prozent des Rechnungsbetrages) umzugehen ist. Nach Ansicht des BFH wäre eine Steuerermäßigung möglich gewesen, wenn der Steuerpflichtige statt eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen hätte und der Darlehensbetrag direkt auf das Konto des Fachunternehmens überwiesen worden wäre. Auch eine Überweisung im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank wäre laut BFH zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber noch einmal klarstellt, was er unter „Abschluss“ der energetischen Sanierungsmaßnahme versteht und den Zirkelschluss auflöst. Alternative: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Im Streitfall hat sich der Steuerpflichtige während des Klageverfahrens entschlossen, statt der (höheren) Steuerermäßigung für die energetische Sanierung einen Antrag auf Abzug der Aufwendungen als Handwerkerleistungen (20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Prozent von 6.000 Euro pro Jahr) zu stellen. Darüber muss jetzt das Finanzgericht entscheiden. Beide Steuerermäßigungen schließen sich gegenseitig aus. Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt es nicht auf den „Abschluss“ der Maßnahme an. Aber auch hier gelten hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung einige Besonderheiten, wenn Zahlung und Leistungserbringung auseinanderfallen.

16.12.2024

Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen im Jahr 2022

Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig (FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 - 1 V 1757/24 E).

09.12.2024

Gesetzgebung: Existenzminimumbericht für das Jahr 2026

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet (BT-Drucks. 20/13550). Dieser beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 € pro Jahr und 2026 auf 12.096 € pro Jahr. Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drucks. 20/12778) sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 € und 2026 auf 6.828 € steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 €. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 € für 2025 und 6.696 € für 2026. Im Bericht heißt es weiter: „Abschließend wird festgehalten, dass in den Jahren 2025 und 2026 mit den geltenden steuerlichen Regelungen und den vorgesehenen Gesetzesänderungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern entsprochen wird.“ Allerdings gibt es noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses für das Steuerfortentwicklungsgesetz.

02.12.2024

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2024

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 bekanntgemacht. Hintergrund: Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das BMF ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Hierzu führt das BMF weiter aus: • Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. • Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben v. 5.9.2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten. Hinweis: Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

26.11.2024

Bundestag beschließt Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BT-Drucks. 20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) in der (unveränderten) Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13397) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, hat jedoch bisher keine Einwände geäußert. Danach soll der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 € auf 6.612 € steigen. Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1.1.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert.

18.11.2024

Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Pressemitteilung 39/2024 Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

11.11.2024

Europa-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Riester-Rente

Die EU-Kommission hat Deutschland am 3.10.2024 aufgefordert, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit EU-Recht in Einklang zu bringen. Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus: • Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)4014) zu richten, weil das Land seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat. • Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1.1.2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage, und sie können die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie derzeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein. • Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und hat nicht die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann die betroffene Person die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. • Die deutschen Rechtsvorschriften stellen somit eine Beschränkung der in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 EWR-Abkommen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

05.11.2024

Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (BFH, Urteil v. 13.8.2024 - IX R 31/23; veröffentlicht am 10.10.2024).

10.09.2024

Sozialrecht: Erhöhung des Wohngeldes

Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus: • Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig. • Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Hinweis: Weitere Informationen zum Wohngeld hat die Bundesregierung auf ihrer Homepageveröffentlicht. ¬ Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus: • Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig. • Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Hinweis: Weitere Informationen zum Wohngeld hat die Bundesregierung auf ihrer Homepageveröffentlicht.

03.09.2024

Statistik: Rentenleistungen im Jahr 2023 einkommensteuerpflichtig (Destatis)

Im Jahr 2023 waren 68 % der Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil ist damit seit 2015 um 13 % gestiegen. Dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit. Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus: Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121 000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancen-gesetzes vom 27. März 2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. 2020 zahlten rund 40 % der Rentner Einkommensteuer Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636 000 Personen. Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden. Weitere Informationen: Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik. Weitere Ergebnisse der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen sind im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes auf der Themenseite "Lohn- und Einkommensteuer" sowie in der Datenbank GENESIS-Online (Tabellen 73141) verfügbar.


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