Die Bundesregierung hat die "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit soll das ...
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.
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27.04.2020
Feuerwehrmann: Erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat (mit noch nicht rechtskräftigem Urteil) entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. erste Tätigkeitsstätte hat. Daraus resultiert, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Es wurde inzwischen Beschwerde beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 112/19 eingelegt seitens des Finanzamtes.
20.04.2020
Kindergeld bei Einschränkungen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zum Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der Ausbildungssuche entschieden. Demnach sei Kindergeld auch für ein Kind zu gewähren, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Arbeitsplatz bemühen könne. Ferner sei zwar zum Nachweis der Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Aber es ist nicht anspruchsschädlich, wenn mit dieser Bescheinigung das voraussichtliche Ende der Erkrankung (im Urteilsfall verschiedene psychische Erkrankungen) nicht mitgeteilt werden konnte. Der BFH hat die Revision zugelassen, Az. III R 42/19.
14.04.2020
Ausgleichszahlungen Pflichtteilsverzicht
Der BFH hat entschieden, dass die Zinsen aus der Stundung eines Ausgleichsanspruchs für den Pflichtteilsverzicht einkommensteuerbar sind. Wenn demnach ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige derartige Ansprüche verzichtet und dafür einen fälligen Zahlungsanspruch erhält, dann führt die Verzinsung des Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S.d. EStG.
06.04.2020
Sky-Bundesliga-Abo
Ein Torwarttrainer kann die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen, so hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Der Klage wurde somit im zweiten Rechtsgang stattgegeben, denn im ersten Rechtsgang hatte das FG den Werbungskostenabzug abgelehnt. Der BFH folgte dem Ansatz des FG nicht und entschied, dass die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Bei einem (Torwart) Trainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich. Nach einem Hinweis des Gerichts bleibt der steuerliche Abzug für ein Sky-Abo aber auch nach der Entscheidung des Gerichts die Ausnahme. Der Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass dies durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist und dies wurde nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.
30.03.2020
Jahreswert von Nießbrauchrechten
Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
23.03.2020
Anrechnung der polnischen Familienleistung
Der BFH hat zur Anrechnung der polnischen Familienleistungen „500+“ auf das deutsche Kindergeld entschieden. Demnach sind die Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. Das Urteil erging zu einer für das Kindergeldrecht bedeutsamen Grundsatzfrage zu Lasten polnischer Staatsangehöriger im Inland. Demnach ist die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichgesetzt.
16.03.2020
Elterngeld: Umsatzbeteiligung
Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu einem höheren Elterngeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich im Urteilsfall um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt wurden. Somit ist die Beteiligung einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden, wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend ist auch der Zahlungszeitraum. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
09.03.2020
Bewertung einer lebenslangen Nutzung
Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 05.11.2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2020 anzuwenden sind.
03.03.2020
Anschrift bei Einzelveranlagung
Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 S. 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden, so hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. U.a. führte das FG als Begründung auf, dass die Zahlung auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides beruhte, der dem Kläger aber nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Der Aufhebungsbescheid durfte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden. Die Ehegatten haben sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 6/19 anhängig.
24.02.2020
Veräußerungsgewinn bei Zwischenvermietung
Der BFH hatte in einem Verfahren nunmehr über folgende besondere Konstellation zu befinden: Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet. Das beklagte Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtige Einkünfte.
Der BFH gab dem Kläger recht und führt aus, dass es für die Ausnahme von der Besteuerung unschädlich ist, wenn eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird, sofern der Steuerpflichtige das Objekt im Veräußerungsjahr und den beiden vorangehenden Jahren zusammenhängend zumindest ein Jahr und zwei Tage lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Zwischenvermietung könnte dabei nach der Rechtsprechung des BFH höchstens vom 2. Januar (bei Auszug am 1. Januar) bis zu einer Veräußerung spätestens am 31. Dezember desselben Jahres währen, um innerhalb der Grenzen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bleiben (=mindestens 1 Tag zusammenhängende Eigennutzung bis in das Veräußerungsjahr hinein).