Winterdienst steuerlich absetzbar

Der Winter bringt nicht nur Freude durch Schnee und Eis, sondern auch Pflichten für Grundstückseigentümer mit sich: das Räumen und Streuen von Gehwegen, um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten. Da das Schneeräumen oft mühsam und zeitaufwendig ist, beauftragen viele Menschen einen Dienstleister, wie z.B. Winterdienst, Hausmeisterservice oder auch Gärtner. Die damit verbundenen Kosten können sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. Hierbei dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden. Materialkosten, wie Streusalz oder Splitt, sind nicht begünstigt.
Damit die Kosten für den Winterdienst vom Finanzamt anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kosten für Arbeitsleistung müssen auf der Rechnung des Dienstleisters klar erkennbar sein, keine Barzahlung, ausschließlich die Zahlung per Banküberweisung ist abzugsfähig. Auch muss der Einsatz im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen, etwa dem Freihalten von Gehwegen oder der Hauszufahrt.

Alle Newsletter-Beiträge