Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verwahrentgeltklauseln von Banken für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Somitmüssen die einbehaltenen Negativzinsen auf Antrag den betroffenen Kunden wieder zurückerstattet werden.
Die Finanzverwaltung hat dazu mitgeteilt, dass die Erstattungen nicht als Kapitalerträge zu versteuern sind. Denn einbehaltene Negativzinsen sind keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Werbungskosten. Und Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr abziehbar. Soweit die Negativzinsen also nicht als Werbungskosten abgezogen wurden, handelt es sich bei der Rückerstattung nicht um Kapitaleinnahmen, sondern um die steuerlich nicht relevante Rückgewähr einer zu Unrecht erhobenen Gebühr.
