Umbau wegen Behinderung

Behinderte Menschen müssen oftmals wesentlich höhere Aufwendungen tragen als gesunde Mitbürger, insbesondere für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung. Diese Mehraufwendungen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG angesetzt werden. Die Kosten sind nicht bereits mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie sind in voller Höhe im Jahr der Bezahlung – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – abzugsfähig.

Grundsätzlich hört sich das positiv an, wenn jedoch die Aufwendungen so hoch sind, dass sie sich gar nicht auswirken, ergibt sich ein Nachteil. Demnach kann sich ein Abzug im Jahr der Verausgabung steuerlich nicht auswirken, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind, als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Kostenabzug auf mehrere Jahre aufgeteilt werden könnte, so wie Vermieter dies bei hohen Erhaltungsaufwendungen dürfen.

Doch leider spielen da weder die Finanzverwaltung noch der Bundesfinanzhof mit, denn die Finanzverwaltung verfügt in den Einkommensteuer-Richtlinien: „Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht zulässig“ (R 33.4 Abs. 5 Satz 2 EStR). Und der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur in dem Jahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Hohe Kosten für den
behindertengerechten Wohnungsumbau dürfen nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden,
wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können.

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