Pflegepauschbetrag und Pflegeleistungen

Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen.

In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hatte er einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.

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