Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei fehlenden Belegen nicht zwingend vollständig versagt werden darf. Der Sachverhalt: Ein Kläger machte 43 Heimfahrten geltend, hatte aber weder Zugtickets noch Belege für die später behaupteten Barzahlungen bei Mitfahrgelegenheiten vorliegen. Das Finanzamt strich den Abzug komplett. Das Urteil: Das Gericht hielt die Fahrten trotz anfänglich falscher Angaben für glaubhaft. Es schätzte die Anzahl der Fahrten gemäß § 162 AO auf 20 Wochenenden. Die Einschränkung: Da der Steuerpflichtige keine Beweisvorsorge getroffen hatte, wurde ein Abschlag vorgenommen. Wer keine Belege aufbewahrt, darf durch eine Schätzung nicht bessergestellt werden als ein gesetzestreuer Steuerzahler.
