Das FG Münster hat in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (FG Münster, Urteile v. 8.2.2022 – 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E; rechtskräftig).
