Ein Arbeitnehmer konnte die Kosten für ein Wohnmobil am Beschäftigungsort nicht als Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Er hatte im September 2022 eine Stelle begonnen, die 72 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt lag. Das Wohnmobil stand auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz und verfügte unter anderem über Schlafplätze, Bad, Toilette und Kochzeile. Der Arbeitnehmer machte unter anderem die Abschreibung für das Fahrzeug und die Kosten für 17 wöchentliche Familienheimfahrten geltend. Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte zwar fest, dass ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort geeignet sein kann. Entscheidend sei jedoch die dauerhafte räumliche Trennung vom Familienhaushalt. Weil der Arbeitnehmer mit dem Wohnmobil regelmäßig zu seiner Familie fuhr, fielen beide Haushalte am Wochenende wieder räumlich zusammen. Eine dauerhaft an den Beschäftigungsort gebundene Zweitwohnung lag deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BFH als unzulässig. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2025, 4 K 221/25; BFH, Beschluss vom 3. Februar 2026, VI B 40/25, nicht dokumentiert.
