Durch den BFH wurde mit einem Urteil zur Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet entschieden (Az. V R 21/17). Demnach bezog sich § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.
