Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist gesetzlich nicht definiert. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteilsfall entschieden, dass ein Wohnmobil ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist. Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Der Gewinn aus der Veräußerung war demnach nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern. Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 4/25) anhängig, denn das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Wohnmobil um keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.
