Unterhaltszahlungen ins Ausland

Das BMF hat sein Schreiben v. 6.4.2022 zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet (BMF, Schreiben v. 15.10.2025.
Die Überarbeitung des Schreibens erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Dies wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 klargestellt. Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

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