Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E; Revision zugelassen).

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