Die Erhöhung der Entfernungspauschale bleibt für Geringverdiener ohne Auswirkung, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen und deshalb gar keine Steuern zahlen müssen. Deshalb erhalten diese eine andere steuerliche Entlastung.
Geringverdiener können eine so genannte Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale (seit 2022 sind das 5,32 Cent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, der profitiert leider nicht davon. Derzeit ist die Regelung befristet auf die Jahre 2021 bis 2026.
Die zeitliche Befristung wird aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin eine Entlastung.
Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt, das bedeutet, man muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Prämie zu erhalten.
