Fahrtkostenerstattung an Großeltern

Manche Eltern erstatten den Großeltern Fahrtkosten, wenn diese bei der Kinderbetreuung aushelfen. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, kann dieser Fahrtkostenersatz steuerlich zu den Betreuungskosten zählen. Pro Kind und Jahr sind bis zu 6.000 Euro an Ausgaben zu 80 Prozent abziehbar, also maximal 4.800 Euro.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte einer Familie nun den Abzug ab (11 K 11060/24).

Diese hatte zwar schriftlich eine wöchentliche Kinderbetreuung samt Fahrtkostenersatz vereinbart. Allerdings wurde die Betreuung „ohne rechtliche Verpflichtung“ abgemacht.

Das Finanzgericht versagte den Abzug der abgerechneten Fahrtkosten, da die unverbindliche Abmachung nicht fremdüblich sei. Problematisch sei ebenfalls, dass die Fahrten nur einmal jährlich und ohne konkrete Angaben abgerechnet wurden.

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