BMF: Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Das BMF hat seine allgemeinen Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als agB aktualisiert (BMF, Schreiben v. 6.4.2022 – IV C 8 – S 2285/19/10003 :001).
Das neue Schreiben ist wie folgt gegliedert:

• Begünstigter Personenkreis
o Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
o Gleichgestellte Personen

• Besonderheiten bei gleichgestellten Personen

• Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

• Begünstigte Unterhaltsaufwendungen

• Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
o Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
o Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen
o Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft

• Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

• Nachweiserfordernisse

• Anwendungsregelung

Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben v. 7.6.2010 (BStBl I Seite 582) wird durch das neue Schreiben ersetzt.

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