Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme behandelt wird. Auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Minijobbern beanstandete das Gericht nicht. Die einmalige Zahlung von 300 Euro wurde 2022 mit dem Steuerentlastungsgesetz eingeführt. Anspruchsberechtigte Erwerbstätige erhielten die Energiepreispauschale. Bei Arbeitnehmern zahlten die Arbeitgeber den Betrag aus. In der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt die Zahlung anschließend als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Kläger hielt diese Besteuerung für verfassungswidrig. Er verwies auf eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Minijobbern. Deren Arbeitslohn wird ausschließlich pauschal besteuert, sodass die Energiepreispauschale bei ihnen ohne zusätzliche Besteuerung ausgezahlt worden sei. Der BFH wies diese Argumentation mit Urteil vom 11.06.2026 zurück (Az. VI R 15/24). Nach Auffassung des Gerichts war die Energiepreispauschale eine freiwillige staatliche Leistung. Dass sie dem persönlichen Steuersatz unterlag, habe der sozial ausgewogenen Entlastung von den zusätzlichen Belastungen durch die gestiegenen Energiepreise gedient. Minijobber seien typischerweise im Niedriglohnsektor beschäftigt und gehörten daher häufig zu den besonders unterstützungsbedürftigen Personen. Aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber ihre steuerliche Behandlung von derjenigen anderer Arbeitnehmer unterscheiden. Nach der Entscheidung verstößt diese Differenzierung insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
