Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist (BFH, Urteil v. 28.03.2018 – I R 42/16; veröffentlicht am 22.08.2018). Hierzu hat der BFH u.a. weiter ausgeführt, dass der Kläger beschränkt steuerpflichtig sei, da er in den Streitjahren inländische Einkünfte erzielt hat. Die Bezüge müssen diesem nicht unmittelbar von der öffentlichen Kasse gezahlt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn das im Ausland gezahlte Arbeitsentgelt der auszahlenden Stelle durch die öffentliche Kasse erstattet wird.
