Eine Hamburger Spielbank kann die Sonderabgabe für 2019 nicht mehr über einen Antrag auf schlichte Änderung korrigieren lassen. Das FG Hamburg wies die Klage ab und entschied, dass ein laufendes Einspruchsverfahren die Frist für einen solchen Antrag nicht verlängert. Das Finanzamt hatte die Abgabe im Dezember 2020 abweichend von der Anmeldung festgesetzt und später nach einer Außenprüfung erneut geändert. Die Klägerin hielt eine Sozialplanrückstellung für berücksichtigungsfähig. Nachdem das Finanzamt im Dezember 2024 eine Zurückweisung des Einspruchs und eine Verböserung angekündigt hatte, beantragte sie am 7.1.2025 eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und nahm den Einspruch zurück. Nach Ansicht des Gerichts war die Einspruchsfrist für den Änderungsbescheid vom 20.2.2023 bereits am 23.3.2023 abgelaufen. Der Bescheid sei mit der Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig geworden. Das Gericht verwies außerdem auf Entscheidungen des FG Düsseldorf und des BFH zur Klagefrist. Eine spätere BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1994 sei nicht einschlägig, weil sie diese Frage nicht ausdrücklich behandelt habe. FG Hamburg, Urteil v. 28.5.2026, 3 K 98/25
