Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

www.ldlev.de

09480 938942-0

info@ldlev.de

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.
Neu: Lohnsteuerhilfevereine haben seit 2022 zum größten Teil Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.

Unser Verein darf Leistungen nur für seine Mitglieder erbringen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist die Begründung einer Mitgliedschaft durch schriftlichen Beitritt zum Verein. Der Vereinsbeitritt erfolgt in der jeweiligen Beratungsstelle in der Regel beim Erstkontakt durch Ausfertigung einer Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird bei Anerkennung der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung erklärt.

Sowohl bei der Kontaktanbahnung mit dem Verein oder Beratungsstellen, als auch bei der Begründung der Mitgliedschaft werden durch den Verein oder Beratungsstellen Ihre personenbezogenen Daten und ggfs. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO EU – vgl. https://dsgvo-gesetz.de erhoben, genutzt, verarbeitet und gespeichert. Rechtsgrundlage dafür ist Ihre Einwilligungserklärung. Ihre weitergehenden Rechte dazu sind im Bereich Datenschutz beschrieben.

Es handelt sich um eine Jahresmitgliedschaft, welche sich ungekündigt jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Adresse des Vereines) bis zum 31.12. des laufenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand bis zum Ablauf des 31.12. des Jahres zugegangen sein, damit sie zum Ablauf des 31.12. des Jahres wirksam wird. Es genügt dabei ein Schreiben mit einfacher Post, d.h. eine besondere Zustellform ist nicht erforderlich. Eine rückwirkende Kündigung der Mitgliedschaft nach Ablauf des Jahres zum 31.12. des vergangenen Jahres oder früherer Jahre wäre grundsätzlich nicht möglich.

Nach den Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011, BstBl. Nr. 18, Seite 1086 ist es zulässig, eine Mitgliedschaft rückwirkend zu begründen, wenn z.B. Steuererklärungen für mehrere Jahre zu erstellen sind. Näheres dazu teilt Ihnen die Beratungsstelle mit.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dessen Höhe beurteilt sich nach den steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen, vgl. Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist nach der Satzung des Vereins bei Begründung der Mitgliedschaft, im Übrigen, d.h. in Folgejahren der Mitgliedschaft mit Ablauf des 01.01. des Jahres zur Zahlung fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist sozial nach unten hin gestaffelt. Das bedeutet: Geringeres Einkommen – geringerer Mitgliedsbeitrag. Mitgliedsbeiträge dürfen durch Lohnsteuerhilfevereine nicht erst dann erhoben werden, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden. Sie sind vielmehr zeitnah zur Fälligkeit zu erheben.

Nach der Rechtsnatur der Mitgliedschaft sind die Inanspruchnahme von Leistungen und die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages unabhängig voneinander zu betrachten. Es besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Mitgliedsbeiträge nicht nur dann zur Zahlung fällig sind, wenn Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden. Würden die Leistungen des Vereines in Folgejahren der Mitgliedschaft nicht in Anspruch genommen werden, wäre der Mitgliedsbeitrag bei ungekündigter Mitgliedschaft dennoch zur Zahlung fällig, vgl. dazu Satzung und Mitgliedsbeiträge.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.06.1989, Az. I ZR 158/87 sind Lohnsteuerhilfevereine zur Geltendmachung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Alle evtl. weiteren Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihre Beratungsstelle oder natürlich auch gerne der Verein.

 

Bitte empfehlen Sie uns in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis.

 

 


Startseite